Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 02.12.2008 | Immobilien

    Die steuerliche Behandlung der Finanzierung von Schrottimmobilien

    Anleger wurden insbesondere in den 90er Jahren zum Kauf überteuerter Eigentumswohnungen verführt. Über die Rechte der Käufer von Schrottimmobilien währte dann ein endloser Streit.  

    Nach der anlegerfreundlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann aber eine Vielzahl von betroffenen Immobilienbesitzern gegenüber den finanzierenden Banken die Rückabwicklung der Darlehen geltend machen. Der Anspruch auf Schadenersatz besteht in der Regel, wenn die Bank eigene Aufklärungspflichten nicht beachtet hat. Davon kann man ausgehen, wenn sie  

    • über einen konkreten Wissensvorsprung gegenüber dem Darlehensnehmer in Bezug auf spezielle Risiken des finanzierten Vorhabens verfügt,
    • einen besonderen Gefährdungstatbestand schafft oder begünstigt,
    • die Rolle als Kreditgeber überschreitet oder
    • sich in einem schwerwiegenden Interessenkonflikt befindet.

    Banken bieten in solchen Fällen als Schadenersatz oft einen Schuldenerlass an. Dieser soll zum einen den überhöhten Kaufpreis ausgleichen und zum anderen die hierauf entfallenden zu viel bezahlten Schuldzinsen erstatten. Ist es dazu gekommen, behandelt die Finanzverwaltung den Vorgang bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung wie folgt:  

    • Sofern zu viel bezahlte Schuldzinsen ersetzt werden, liegen negative Werbungskosten und damit Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung vor. Das gilt bis zu der Höhe, bis zu der in der Vergangenheit ein Finanzierungsaufwand als Werbungskosten steuerlich berücksichtigt worden ist.
    • Der Schuldenerlass selbst führt zu einer Minderung der ehemaligen Anschaffungskosten für das Gebäude und somit zu einer geringeren AfA-Bemessungsgrundlage.
    • Eventuell angefallene Rechtsanwaltskosten sind als Werbungskosten bei den Mieteinkünften anzusetzen.
    Quelle: Ausgabe 12 / 2008 | Seite 2 | ID 123160