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  • 01.11.2006 | Immobilien

    Sonderabschreibung für Baumaßnahmen an Gebäuden in Sanierungsgebieten

    Nachdem die Bundesregierung die Eigenheimzulage und die degressive Gebäudeabschreibung gekürzt hat, ist die Sonderabschreibung für Baumaßnahmen in Sanierungs- oder städtebaulichen Entwicklungsgebieten als letztes „Steuerspar-Modell“ im Immobiliensektor übrig geblieben. Damit Sie diese Fördermöglichkeit optimal nutzen können, sollten Sie die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dazu kennen.  

    Die steuerliche Förderung

    Für bestimmte, steuerlich als „Herstellungskosten“ zu qualifizierende Aufwendungen für Baumaßnahmen an Gebäuden in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten oder städtebaulichen Entwicklungsbereichen dürfen Sie als Eigentümer anstelle der „normalen“ Gebäude-Abschreibung (AfA) eine Sonder-AfA in Anspruch nehmen. Der Gesetzgeber unterscheidet dabei zwei Fälle:  

     

    1. Vermietung oder Nutzung zu betrieblichen Zwecken

    Vermieten Sie das Gebäude oder nutzen es zu beruflichen Zwecken, erreichen Sie über die Sonder-AfA nach § 7h Einkommensteuergesetz (EStG) im Verlauf von zwölf Jahren eine 100-prozentige Abschreibung. Die AfA-Sätze betragen  

    • acht Jahre je neun Prozent und
    • danach vier Jahre je sieben Prozent.

     

    2. Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

    Weniger gefördert werden Baumaßnahmen an Gebäuden, die Sie zu eigenen Wohnzwecken nutzen (§ 10f EStG). In diesem Fall ist die Sonder-AfA auf 90 Prozent begrenzt. Der AfA-Satz beträgt zehn Jahre lang je neun Prozent. Die Aufwendungen können Sie wie Sonderausgaben abziehen.  

    Die Voraussetzungen