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  • 01.12.2009 | Investitionszulage

    Zulage auch für abgemeldetes Kfz möglich

    Um eine Investitionszulage zu erhalten, ist es nicht erforderlich, dass das Wirtschaftsgut während des gesamten Zeitraums von fünf Jahren auch tatsächlich aktiv in der Betriebsstätte im Fördergebiet genutzt wird. Es reicht, wenn es grundsätzlich einsatzfähig ist.  

    In einem Fall vor dem Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hatte der Unternehmer einen Transporter, für den er Investitionszulage erhielt, zeitweise aus Kostengründen abgemeldet (rechtskräftiges Urteil vom 25.6.2009, Az: 13 K 1853/06, Abruf-Nr: 093266). Das Finanzamt forderte daraufhin die Zulage zurück, weil es die nicht durchgehende Nutzung des Transporters als zulagenschädlich ansah. Aus Sicht des FG ist es aber ausreichend, wenn der Transporter technisch in Ordnung ist und somit jederzeit wieder zugelassen werden kann.  

     

    Quelle: Ausgabe 12 / 2009 | Seite 2 | ID 131904