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  • 01.03.2007 | Kapitalanlagen

    Kapitalverlust bei Gleitzinsanleihen nicht absetzbar

    Der Kapitalverlust aus der vorzeitigen Einlösung einer Gleitzinsanleihe kann nicht im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen Steuer mindernd geltend gemacht werden. Denn Gleitzinsanleihen haben grundsätzlich eine Emissionsrendite, was die Besteuerung nach der Marktrendite und Berücksichtigung eines Kapitalverlusts ausschließt (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 15.7.2004, Az: 13 K 6946/01, Abruf-Nr. 050600).Will der Steuerpflichtige einen Verlust nach der Marktrendite geltend machen, muss er gegenüber dem Finanzamt nachweisen, dass die streitige Anlageform keine Emissionsrendite hat. Hierbei treffen ihn besondere Mitwirkungspflichten bei der Ermittlung der für die Emissionsrendite erforderlichen Tatsachen (BFH, Urteil vom 11.7.2006, Az: VIII R 67/04, Abruf-Nr: 070161).  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2007 | Seite 2 | ID 85000