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  • 04.02.2009 | Kapitalanlagen

    Kirchensteuer und Abgeltungsteuer

    Die Abgeltungsteuer auf private Kapitalerträge beträgt ab 2009 pauschal 25 Prozent. Doch damit ist es nicht getan. Hinzu kommen Solidaritätszuschlag und bei Sparern, die einer Religionsgemeinschaft angehören, noch die Kirchensteuer. Insbesondere bei der Erhebung der Kirchensteuer ist auf einige Punkte zu achten.  

    Die Grundsätze ab 2009

    Die Abgeltungsteuerbelastung beträgt ab 2009 inklusive Solidaritätszuschlag mindestens 26,38 Prozent. Bei Kirchensteuerpflicht werden daraus 27,82 bei 8 Prozent Kirchensteuer oder 27,99 Prozent bei 9 Prozent Kirchensteuer. Diese Prozentsätze resultieren daraus, dass der Satz der Abgeltungsteuer bei Anlegern mit Konfession niedriger ist. Diese Ermäßigung wurde eingeführt, weil die auf die Abgeltungsteuer anfallende Kirchensteuer nicht mehr zu den Sonderausgaben gehört. Die mindernde Wirkung wird bereits über den Abgeltungssatz unmittelbar berücksichtigt.  

     

    Belastung unter der Abgeltungsteuer

    Kirchensteuer  

    8 Prozent  

    9 Prozent  

    keine  

    Abgeltungsteuer  

    24,51 %  

    24,45 %  

    25,00 %  

    + Solidaritätszuschlag 5,5 %  

    1,35 %  

    1,34 %  

    1,38 %  

    + Kirchensteuer  

    1,96 %  

    2,20 %  

    ---  

    = tatsächliche Belastung  

    27,82 %  

    27,99 %  

    26,38 %  

    Die Kirchensteuer knüpft also in der Regel nicht mehr an die persönliche Einkommensteuer an, sondern an die Abgeltungsteuer. Liegt Ihr (Grenz-)Steuersatz (nicht der durchschnittliche) unter 25 Prozent, können Sie Ihre Kapitaleinkünfte auf Antrag im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung versteuern. In diesem Fall können Sie die Kirchensteuer weiterhin als Sonderausgabe abziehen.  

    Einbehalt der Kirchensteuer

    Sie können die Kirchensteuer durch Ihre Bank einbehalten und abführen lassen oder im Rahmen einer Steuererklärung entrichten.  

     

    Einbehalt durch Bank