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  • 01.08.2007 | Kapitalanlagen

    Zuflusszeitpunkt bei Einnahmen aus Schneeballsystem

    Scheingewinne aus einem Schnellballsystem sind erst zu versteuern, wenn sie dem Anleger zugeflossen sind oder die Gutschrift auf dem Konto zumindest ein hohes Maß an Verfügungssicherheit aufweist. Das ist bei einer Verbuchung in den Büchern der betrügerischen Gesellschaft erst der Fall, wenn diese leistungsbereit und zahlungsfähig ist. Nur dann ist das Vermögen des Anlegers tatsächlich und steuerlich relevant vermehrt (Finanzgericht [FG] Saarland, Urteil vom 6.12.2006, Az: 1 K 165/03, Abruf-Nr: 070121; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.2.2004, Az: 2 K 1550/03, Abruf-Nr: 040681; FG München, Urteil vom 21.11.2002, Az: 11 K 3610/99, Abruf-Nr: 071496).  

     

    Betroffene Anleger müssen die zugebuchten Scheinerträge in ihrer Steuererklärung angeben, sonst droht Steuerhinterziehung (FG Hessen, Beschluss vom 31.1.2005, Az: 6 V 3493/04, Abruf-Nr: 071495). Gegen den Steuerbescheid können Sie Einspruch einlegen und mit Verweis auf die beim Bundesfinanzhof anhängigen Revisionen (Az: VIII R 4/07, VIII R 36/04 und VIII R 63/03) Verfahrensruhen beantragen.  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2007 | Seite 2 | ID 109889