01.12.2006 | Kinderfreibetrag
Zur Übertragung des Betreuungsfreibetrags
Zusätzlich zum Kinderfreibetrag steht den Eltern ein steuerlicher Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung in Höhe von 2.160 Euro (= 1.080 Euro je Elternteil) zu. Bei getrennt lebenden Eltern kann der gesamte Betreuungsfreibetrag auch dann ohne Zustimmung des anderen Elternteils übertragen werden, wenn dieser seine Unterhaltsverpflichtungen in voller Höhe erfüllt (Bundes- finanzhof, Urteil vom 18.5.2006, Az: III R 71/04, Abruf-Nr: 062756).
Der rechtliche Hintergund ist folgender: Bei nicht verheirateten, getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern stehen jedem Elternteil grundsätzlich „seine“ Freibeträge zu. Eine Ausnahme für den Kinderfreibetrag besteht jedoch dann, wenn das Kind bei einem Elternteil lebt und der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht „im Wesentlichen“ nicht nachkommt. Dann kann der Elternteil, bei dem das Kind lebt, auch den Kinderfreibetrag des anderen Elternteils beantragen (§ 32 Abs. 6 S. 6 Halbsatz 1 Einkommensteuergesetz [EStG]).
Ist das Kind minderjährig, kann der Elternteil, bei dem das Kind lebt, zudem den vollen Betreuungsfreibetrag beantragen (§ 32 Abs. 6 S. 6 Halbsatz 2 EStG). Die Übertragung des Betreuungsfreibetrags hängt aber anders als die Übertragung des Kinderfreibetrags nicht davon ab, dass der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht verletzt hat. Und es spielt auch keine Rolle, ob dieser mit der Übertragung einverstanden ist.