01.07.2005 | Kontenabruf
Automatisierter Kontenabruf der Behörden: Antworten auf acht wichtige Fragen
Durch das „Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit“ darf die Finanzverwaltung seit dem 1. April 2005 Kontenstammdaten automatisiert abrufen. Das Bundesverfassungsgericht hat einen Eilantrag auf einstweilige Anordnung gegen den Kontenabruf abgelehnt. Was gilt nun in punkto Kontenabruf? Wann dürfen die Finanzbehörden zugreifen? Wie gehen die Behörden vor? Viele Fragen stellen sich aus Sicht des Steuerzahlers. Die acht wichtigsten beantworten wir nachfolgend unter Berücksichtigung des Anwendungserlasses vom 10. März 2005.
Wie war es bisher?
Bereits seit dem 1. April 2003 müssen Kreditinstitute die Kontostammdaten ihrer Kunden dem Bundesamt für Finanzen melden. Auf die Datenbank durften bislang aber ausschließlich die Ermittlungsbehörden zugreifen.
Wer hat neuerdings Zugriff?
Seit dem 1. April 2005 können sich neben den Ermittlungsbehörden auch die Finanzbehörden, die Behörden der Sozialleistungsverwaltung (für Sozialhilfe, Wohngeld, Erziehungsgeld etc.) und die Gerichte Kenntnis von den Kontostammdaten verschaffen. Keinen Zugriff haben die Stellen, die für das Arbeitslosengeld II zuständig sind.
Wann darf der Fiskus zugreifen?
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