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  • 30.07.2009 | Krankenversicherung

    Die Gesundheitsreform ist rechtmäßig

    Die Verfassungsbeschwerde der Privaten Krankenversicherungen (PKV) gegen die Gesundheitsreform ist vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert (Urteil vom 10.6.2009, Az: 1 BvR 706/09, 1 BvR 814/08, 1 BvR 819/08, 1 BvR 832/08, 1 BvR 837/08, Abruf-Nr. 091991).  

    Die Eckpunkte der Entscheidung

    Die obersten Verfassungshüter haben Folgendes entschieden:  

     

    • Der Basistarif mit seinen Kalkulationsbeschränkungen beeinträchtigt die Berufsausübung der PKV-Unternehmen nicht schwerwiegend. Aufgrund der hohen Prämie und den eingeschränkten Leistungen ist er so unattraktiv, dass sich nur wenige in ihm versichern werden.
    • Das absolute Kündigungsverbot für Krankheitskosten-Vollversicherungen ist die natürliche Konsequenz der Versicherungspflicht in der PKV und gibt deren Versicherten die gleiche Absicherung wie in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
    • Die Übertragung der Alterungsrückstellungen beim Versichererwechsel gefährdet die PKV-Unternehmen nicht, weil nicht die volle Rückstellung übertragen wird, sondern nur der dem Basistarif entsprechende Teil. Im Sinne der Bestandskunden werden verstärkte Kundenorientierung und Wettbewerb zumutbar gefördert.
    • Die dreijährige Wechselsperre für den Übertritt GKV in PKV ist zulässig, weil sie den Kreis der Pflichtversicherten nicht auf Dauer erweitert. Das Überschreiten der Versicherungspflichtgrenze darf von einer gewissen Dauerhaftigkeit abhängig gemacht werden.

    Bedeutung für die Praxis

    Trotz des konkreten Misserfolgs enthält das Urteil wichtige Feststellungen zur dauerhaften Existenz der PKV:  

    • Die PKV als private Säule im dualen Krankenversicherungssystem hat durch die Gesundheitsreform „Vollfunktionalität“ für alle ihr zugewiesenen Versicherten erhalten. Ihr Geschäftsmodell (insbesondere die Krankheitskosten-Vollversicherung) wird bestätigt und unter Grundrechtsschutz gestellt. Sinngemäß bedeutet dies, dass ihr Versichertenkreis nicht auf Dauer eingeschränkt werden darf.
    • Den Gesetzgeber trifft eine Beobachtungspflicht: Wenn Basistarif, Übertragung der Alterungsrückstellung und Wechselsperre dazu führen, dass die Normaltarife der PKV als deren Hauptgeschäft ausgezehrt werden und ein erheblicher Wechsel in den unzureichend kalkulierten Basistarif stattfindet, muss der Gesetzgeber eingreifen und unzumutbare Folgen verhindern.
    Quelle: Ausgabe 08 / 2009 | Seite 8 | ID 128794