01.09.2005 | Lebensversicherung
Ausländische Versicherung: Erträge können steuerfrei sein
Immer wieder tauchen Zweifelsfragen bei der steuerlichen Behandlung von Lebensversicherungsverträgen mit ausländischen Unternehmen auf. Insofern hat nun das Finanzgericht Baden-Württemberg klargestellt, dass Erträge aus einer Lebensversicherung mit Vertragsschluss bis zum 31. Dezember 2004 auch dann steuerfrei sein können, wenn die Beiträge nicht als Sonderausgaben abgezogen werden können, weil das Versicherungsunternehmen zum Beispiel keinen Sitz und keine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb in Deutschland hat. Nach Ansicht der Richter gibt das Gesetz keinen Zusammenhang zwischen Steuerfreiheit und Sonderausgabenabzug vor (Urteil vom 14.10.2004, Az: 3 K 399/01, Abruf-Nr: 050234, Revision beim Bundesfinanzhof – BFH –, Az. VIII R 80/04).
Hinweis: Besteuert das Finanzamt Erträge aus einer ausländischen Lebensversicherung mit Verträgen von vor dem 31. Dezember 2004, sollten Betroffene unter Hinweis auf das vor dem BFH anhängige Revisionsverfahren Einspruch einlegen. Was die Rechtslage für ab dem 1. Januar 2005 abgeschlossene Verträge angeht, gilt dasselbe wie für Versicherungsgesellschaften, die eine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland besitzen, das heißt: Die Erträge sind nur zur Hälfte steuerpflichtig, wenn die Laufzeit mindestens zwölf Jahre beträgt und die Versicherungsleistung erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres ausgezahlt wird.