Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.07.2006 | Lebensversicherung

    Rückkaufswerte und beitragsfreie Summen

    Gleich mit drei Urteilen zu kapitalbildenden Lebensversicherungen hatte der Bundesgerichtshof (BGH) am 12. Oktober 2005 für Aufsehen gesorgt (Az: IV ZR 162/03, Abruf-Nr: 052956; Az: IV ZR 177/03, Abruf-Nr: 052970; Az: IV ZR 245/03, Abruf-Nr: 052971). Der folgende Beitrag stellt Ihnen die Konsequenzen für die betroffenen Versicherungsnehmer vor.  

    Entscheidungen mit weitreichender Bedeutung

    Die drei BGH-Urteile betreffen die Verteilung der Abschlusskosten und den Stornoabschlag bei kapitalbildenden Lebensversicherungen:  

     

    Verteilung der Abschlusskosten

    Das so genannte Zillmerungsverfahren ist grundsätzlich erlaubt. Darunter versteht man die sofortige Tilgung der Abschlusskosten durch die fälligen Versicherungsbeiträge. In den vorliegenden Fällen war die Darstellung des Zillmerungsverfahren in den betroffenen Versicherungsbedingungen allerdings nicht transparent. Ein solcher Fehler ist zwar im Wege des Treuhänderverfahrens nach § 172 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) heilbar. Es genügt aber nicht, eine intransparente Klausel durch eine inhaltsgleiche transparentere Klausel zu ersetzen. Vielmehr ist ein wirtschaftlicher Ausgleich für die durch die Intransparenz entstandene unangemessene Benachteiligung der betroffenen Versicherungsnehmer zu schaffen.  

     

    Wichtig: Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung legt der BGH den Rückkaufswert auf 50 Prozent des ungezillmerten Deckungskapitals fest. Der BGH orientiert sich dabei an aktuellen Vorschlägen zur Reform des VVG.