01.07.2006 | Lebensversicherung
Rückkaufswerte und beitragsfreie Summen
Gleich mit drei Urteilen zu kapitalbildenden Lebensversicherungen hatte der Bundesgerichtshof (BGH) am 12. Oktober 2005 für Aufsehen gesorgt (Az: IV ZR 162/03, Abruf-Nr: 052956; Az: IV ZR 177/03, Abruf-Nr: 052970; Az: IV ZR 245/03, Abruf-Nr: 052971). Der folgende Beitrag stellt Ihnen die Konsequenzen für die betroffenen Versicherungsnehmer vor.
Entscheidungen mit weitreichender Bedeutung
Die drei BGH-Urteile betreffen die Verteilung der Abschlusskosten und den Stornoabschlag bei kapitalbildenden Lebensversicherungen:
Verteilung der Abschlusskosten
Das so genannte Zillmerungsverfahren ist grundsätzlich erlaubt. Darunter versteht man die sofortige Tilgung der Abschlusskosten durch die fälligen Versicherungsbeiträge. In den vorliegenden Fällen war die Darstellung des Zillmerungsverfahren in den betroffenen Versicherungsbedingungen allerdings nicht transparent. Ein solcher Fehler ist zwar im Wege des Treuhänderverfahrens nach § 172 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) heilbar. Es genügt aber nicht, eine intransparente Klausel durch eine inhaltsgleiche transparentere Klausel zu ersetzen. Vielmehr ist ein wirtschaftlicher Ausgleich für die durch die Intransparenz entstandene unangemessene Benachteiligung der betroffenen Versicherungsnehmer zu schaffen.
Wichtig: Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung legt der BGH den Rückkaufswert auf 50 Prozent des ungezillmerten Deckungskapitals fest. Der BGH orientiert sich dabei an aktuellen Vorschlägen zur Reform des VVG.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses AH Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 18,40 € / Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig