07.01.2008 | Lebensversicherung
Wann darf das Finanzamt pfänden?
Im Gegensatz zu einer Rentenversicherung ist eine Kapitallebensversicherung, deren Versicherungssumme mit dem Tod des Versicherungsnehmers, spätestens jedoch zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig und in einem Betrag ausgezahlt wird, unbeschränkt pfändbar. Das gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nach den Versicherungsbedingungen das Recht hat, statt der Kapitalleistung eine Versorgungsrente zu wählen (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 31.7.2007, Az: VII R 60/06, Abruf-Nr: 073096).
Wichtig: Hat das Finanzamt die Kapitallebensversicherung gepfändet, kann der Steuerzahler sie nicht mehr nachträglich unpfändbar machen, indem er die Rente wählt. Nach dem BFH gilt: Solange das Rentenwahlrecht nicht ausgeübt worden ist, könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungswert – pfändungsgeschützt – zur Altersvorsorge einsetzen werde. Die Pfändung bewirkt nämlich ein Verfügungsverbot des Versicherungsnehmers über „seine“ Lebensversicherung – eine Option zur Rentenzahlung wird ausgeschlossen.