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  • 27.01.2011 | Lohnsteuer

    Kostenübernahme für Mahlzeiten: Lohnsteuerliche Behandlung bei beruflicher Auswärtstätigkeit vereinfacht

    Mit den neuen Lohnsteuerrichtlinien 2011 ist die Mahlzeitengestellung anlässlich/während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit (oder während einer doppelten Haushaltsführung) rückwirkend zum 1. Januar 2010 vereinfacht worden. Eine Arbeitgeberveranlassung setzt demnach nur noch voraus, dass die Aufwendungen vom Arbeitgeber dienst- oder arbeitsrechtlich ersetzt werden (bzw. er sie direkt bezahlt) und die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist. Die bislang erforderliche Vorabbuchung durch den Arbeitgeber entfällt.  

    Der Arbeitgeber kann die Verpflegung mit dem tatsächlichen Wert bewerten, wobei ein Bewertungsabschlag von 4 Prozent unzulässig ist. Aus Vereinfachungsgründen können bis zu einem Gesamtwert der Speisen und Getränke von 40 Euro (inkl. Umsatzsteuer) auch die amtlichen Sachbezugswerte angesetzt werden. Zum Beispiel  

    PTA K nimmt auf Weisung ihres Arbeitgebers, dem Apotheker A, an einem ganztägigen Seminar teil. A bezahlt die Rechnung, in der ein Mittagessen (inkl. Getränke) in Höhe von 38 Euro enthalten ist. Nach den Reisekostenbestimmungen der Apotheke muss A den amtlichen Sachbezugswert (hier 2,80 Euro) entrichten, der mit der lohnsteuerlich zulässigen Verpflegungspauschale verrechnet wird:  

    • Bewertung mit dem amtlichen Sachbezugswert: Da der Wert der Mahlzeit 40 Euro nicht übersteigt, kann der amtliche Sachbezugswert von 2,80 Euro angesetzt werden. Ein geldwerter Vorteil entfällt, da K den Betrag für die Mahlzeit zu bezahlen hat, der dem amtlichen Sachbezugswert entspricht. Infolgedessen erhält sie nach der Verrechnung eine steuerfreie Reisekostenvergütung von 3,20 Euro (= 6 Euro - 2,80 Euro) ausgezahlt.
    • Bewertung mit den tatsächlichen Kosten: Das Mittagessen kann auch mit seinem tatsächlichen Wert abzüglich des von K bezahlten Eigenanteils als geldwerter Vorteil erfasst werden (38 Euro - 2,80 Euro = 35,20 Euro). Der ungekürzte Reisekostenersatz von 6 Euro ist steuerfreier Arbeitslohn, sodass steuerpflichtige Bezüge von 35,20 Euro vorliegen, die allerdings im Rahmen der monatlichen 44-Euro-Freigrenze steuerfrei bleiben können.

     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2011 | Seite 2 | ID 141806