Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 30.05.2008 | Lohnsteuer und Sozialversicherung

    Bei unbekannten Minijobs muss Arbeitgeber nicht zahlen

    Mit einer aktuellen Entscheidung widerspricht das Sozialgericht (SG) Freiburg den sogenannten Geringfügigkeitsrichtlinien der Verwaltung zu Minijobs (Urteil vom 13.9.2007, Az: S 2 KN-R 6092/06, Abruf-Nr: 073612). Dazu folgende Einzelheiten:  

    Übt ein Arbeitnehmer mehrere Minijobs aus, werden die Entgelte addiert. Übersteigt die Summe die Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 400 Euro, tritt in allen Zweigen der Sozialversicherung Versicherungspflicht ein (Gleitzone). Nach Ansicht der Freiburger Sozialrichter beginnt die Versicherungspflicht aber erst mit der Feststellung durch die Einzugsstelle . Das gelte auch, wenn es der Arbeitgeber versäumt hat, seinen Arbeitnehmer bei Beschäftigungsbeginn nach einer weiteren Beschäftigung zu fragen.  

    Nach den Geringfügigkeitsrichtlinien soll demgegenüber die Versicherungspflicht rückwirkend zum Beschäftigungsbeginn eintreten, „wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung aufzuklären“. Das SG stellte fest, dass es den Spitzenverbänden der Sozialversicherungsträger an einer Ermächtigungsgrundlage für einen solchen Ausschlusstatbestand fehlt. Zudem seien die Geringfügigkeitsrichtlinien nur eine nicht bindende Verwaltungsvorschrift.  

    Praxistipp: Noch ist unklar, ob das arbeitgeberfreundliche Urteil in den nächsten Instanzen Bestand haben wird. Unter dem Aktenzeichen L 5 R 5220/07 ist das Verfahren inzwischen beim Landessozialgericht Baden-Wlürttemberg anhängig. Arbeitgeber sollten deshalb weiterhin bei Beschäftigungsbeginn nach weiteren Beschäftigungsverhältnissen fragen und den Arbeitnehmer verpflichten, Änderungen mitzuteilen. Ist das Kind aber bereits in den Brunnen gefallen, haben Sie derzeit gute Argumente für einen Widerspruch gegen einen Nachforderungsbescheid.  

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2008 | Seite 2 | ID 119573