01.07.2005 | Mietrecht
Der Mietvertrag über Apothekenräume: Vorsicht Falle! (Teil 4)
Der folgende vierte und letzte Teil des Beitrages zum Apothekenmietvertrag enthält unter anderem Musterformulierungen zu Vertragsänderungen und Schlussbestimmungen. Zudem werden weitere Komplexe, die im Vertrag geregelt werden können, aufgezeigt. Mit Abschluss der Beitragsserie steht Ihnen der gesamte Mustervertrag einschließlich aller Anmerkungen als zusammenhängendes Dokument nun auch im Onlineservice für Apotheker zur Verfügung. |
§ 16 Apothekenbetriebserlaubnis Dem Vermieter ist bekannt, dass die Aufnahme des Apothekenbetriebes in den Räumen des Vermieters davon abhängig ist, ob die zuständige Aufsichtsbehörde dem Mieter eine Apothekenbetriebserlaubnis gemäß § 1 Apothekengesetz erteilt. Der Mieter wird die für die Erteilung der Erlaubnis erforderlichen Schritte rechtzeitig unternehmen und die notwendigen Unterlagen unverzüglich bei der Aufsichtsbehörde einreichen.
Beide Parteien können das Mietverhältnis mit einer Frist von … Monaten kündigen, wenn der Antrag auf Erteilung der Apothekenbetriebserlaubnis bestandskräftig abgelehnt worden ist. |
Anmerkungen: Die Apotheke darf ohne Betriebserlaubnis nach § 1 Apothekengesetz nicht betrieben werden. Andererseits ist die Wirksamkeit des Mietvertrages grundsätzlich nicht von der Erlaubniserteilung abhängig, weil die Befugnis zum Betrieb der Apotheke in den Verantwortungsbereich des Mieters fällt. Folglich sollte sich der Mieter eine Möglichkeit vorbehalten, aus dem Mietvertrag ausscheiden zu können, sofern ihm die Betriebserlaubnis tatsächlich nicht erteilt wird. Anderenfalls kann er über Jahre hinweg verpflichtet sein, die Miete zu zahlen, ohne die Apotheke betreiben zu können.
Den Interessen des Vermieters im Hinblick auf eine gewisse Planungssicherheit wird dadurch Rechnung getragen, dass der Mieter bei nicht erteilter Betriebserlaubnis das Mietverhältnis nur mit einer vertraglich zu vereinbarenden Frist kündigen kann.
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