01.01.2006 | Mutterschutz
Welche finanziellen Belastungen hat der Apotheker zu tragen?
Ist eine Mitarbeiterin schwanger, kommen auf den Apotheker als Arbeitgeber finanzielle Belastungen in der Mutterschutzzeit der Mitarbeiterin zu. Denn arbeitsrechtlich besteht während der Mutterschutzzeit (das sind sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung) ein ganz normales Arbeitsverhältnis, in dem auch Urlaubsansprüche etc. wie üblich entstehen.
In dieser Mutterschutzzeit erhält die Arbeitnehmerin von ihrer gesetzlichen Krankenkasse Mutterschaftsgeld in Höhe von bis zu 13 Euro je Kalendertag. Die Differenz zwischen dem tatsächlichen kalendertäglichen Nettoentgelt und der Zahlung der Krankenkasse hat der Arbeitgeber als so genannten Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld zu tragen. Dieser Zuschuss ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Auch bei einer privat krankenversicherten Arbeitnehmerin ist in dieser Weise abzurechnen. Hier muss die Arbeitnehmerin das Mutterschaftsgeld beim Bundesversicherungsamt beantragen.
Die Umlagekasse erstattet kleinen und mittleren Betrieben je nach Satzung auf entsprechenden Antrag zum Ende der Mutterschutzzeit die verauslagten Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld (ab 2006 gilt insofern ein U-2-Verfahren, an dem alle Unternehmen unabhängig von der Beschäftigtenzahl teilnehmen müssen). Wenn in der Mutterschutzzeit sonstige Beträge geleistet werden – zum Beispiel Weihnachtsgeld oder tarifliche Sonderzahlungen gemäß § 18 Bundesrahmentarifvertrag –, so werden diese nicht steuer- und sozialversicherungsfrei, sondern als normaler Gehaltsbestandteil abgerechnet.
Hinweis:Vermögenswirksame Leistungen werden während der Mutterschutzzeit nicht weitergezahlt, da der Sparvertrag während dieser Zeit normalerweise ruht.