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  • 27.10.2008 | Personal

    Fortbildungskosten: Rechtssicher Bindungs- und Rückzahlungsregeln vereinbaren

    von Dr. Guido Mareck, Richter am Arbeitsgericht, Iserlohn

    Fortbildungen von Mitarbeitern/innen erweitern deren Einsatzmöglichkeiten und kommen der Apotheke zugute. Auf der anderen Seite verursachen Fortbildungen nicht unerhebliche Kosten, die oft von den Apothekeninhabern zu tragen sind. Der folgende Beitrag zeigt Ihnen, in welchen Grenzen Sie als ApothekerIn Ihre Investitionen zumindest für eine gewisse Zeit absichern können.  

    Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers

    Grundsätzlich sollte eine vom Apothekeninhaber finanzierte Fortbildungsmaßnahme vertraglich fixiert werden. Hierbei verpflichtet er sich, den/die MitarbeiterIn auf dem vereinbarten Gebiet zu schulen bzw. schulen zu lassen. Aus den bei der Fortbildung vermittelten Kenntnissen müssen sich für den Arbeitnehmer zusätzliche berufliche Vorteile ergeben, die er auch für andere Arbeitsverhältnisse nutzen kann. Anderenfalls liegt eine bloße Einarbeitung vor. Die Mitarbeiter sind im Gegenzug verpflichtet, alles daran zu setzen, das Fortbildungsziel auch zu erreichen.  

    Die Kosten der Fortbildung

    Im Rahmen einer Fortbildung muss dem Arbeitnehmer sein Gehalt weiter gezahlt werden und es fallen die Kosten und Gebühren des jeweiligen Lehrgangs an. Diese können in Lehrgangs- und Prüfungsgebühren, Unterkunfts- und Lehrmittelkosten sowie Reisekosten bestehen. Bereits vor der Genehmigung einer Fortbildung empfiehlt sich daher eine genaue Kalkulation der ApothekerInnen, welche Kosten für welchen Zeitraum anfallen und welche sie übernehmen wollen, um im Rahmen des Fortbildungsvertrages eine gerechte Lösung zu finden.  

    Die vertragliche Regelung

    Eine berufliche Fortbildung nutzt zunächst allein den Mitarbeitern, die ohne vertragliche Bindung nicht daran gehindert werden können, ihre neu erworbenen Kenntnisse auf dem Arbeitsmarkt lukrativ zu vermarkten. Vor einem solchen Ansinnen können sich Apotheker-Innen nur durch eine vertragliche Bindungsklausel in einem Fortbildungsvertrag schützen. Diese Bindungsklausel sollte in Verbindung mit einer Rückzahlungsvereinbarung stehen, die sich auf die Fortbildungskosten bezieht. Auch nach der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sind solche Vereinbarungen zulässig (Urteil vom 5.6.2007, Az: 9 AZR 604/06, Abruf-Nr: 080545). Als Arbeitgeber sollten Sie daher grundsätzlich eine ausdrückliche und exakt formulierte vertragliche Regelung treffen, die folgende Punkte beinhalten muss:  

     

    • Den genauen Inhalt und die Dauer der Fortbildungsmaßnahme.
    • Die Dauer der vertraglichen Bindung des Mitarbeiters an die Apotheke nach Abschluss der Fortbildung (ggf. in Abhängigkeit davon, ob die Fortbildung erfolgreich war oder nicht).
    • Eine ausdrückliche und klare Formulierung der Fälle, in denen die Rückzahlungsverpflichtung ausgelöst wird.
    • Die Höhe der (Rest-)Rückzahlungsverpflichtung (gegebenenfalls gestaffelt nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit).