01.09.2007 | Schenkungsteuer
Zuwendungen an Sportvereine sind steuerpflichtig
Nicht satzungsmäßige oder nicht allen Vereinsmitgliedern auferlegte Leistungen eines Förderers an einen Sportverein unterliegen der Schenkungsteuer, wenn diesen Zuwendungen keine entsprechende Gegenleistung des Vereins gegenübersteht. Das Recht des Förderers, auf die Zusammensetzung der Vereinsmannschaft Einfluss nehmen zu können, gilt hierbei nicht als Gegenleistung (Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.3.2007, Az: II R 5/04, Abruf-Nr: 071468).
Quelle: Ausgabe 09 / 2007 | Seite 1 | ID 112268