01.12.2010 | Solidaritätszuschlag
Die Ergänzungsabgabe wird weiter erhoben
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine Vorlage des Finanzgerichts (FG) Niedersachsen zur Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags als unzulässig verworfen, weil sich die dortigen Richter nicht hinreichend mit dem Wesen der Ergänzungsabgabe auseinandergesetzt hatten.
Zwar hat das BVerfG die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes inhaltlich noch nicht geprüft. Es betont aber auch, dass es bereits in einer grundsätzlichen Stellungnahme entschieden hat, dass eine Ergänzungsabgabe nicht von vornherein zu befristen oder nur für einen ganz kurzen Zeitraum zu erheben ist - und das war der Hauptkritikpunkt des FG Niedersachsen.
Hinweis: Verschiedene andere FG hatten das Solidaritätszuschlaggesetz ebenfalls für verfassungsgemäß gehalten. Sofern der Bundesfinanzhof die anhängigen Revisionen im Sinne des BVerfG entscheidet, ist zu erwarten, dass der Vorläufigkeitsvermerk wieder aufgehoben wird, der derzeit für Festsetzungen ab 2005 erfolgt. Denn aufgrund der eindeutigen Argumentation aus Karlsruhe ist nicht zu erwarten, dass in Kürze weitere vergleichbare Fälle vorgebracht werden (BVerfG, Urteil vom 8.9.2010, Az: 2 BvL 3/10, Abruf-Nr: 103189; BVerfG, Urteil vom 9.2.1972, Az: 1 BvL 16/69).