01.10.2008 | Sozialversicherung
Beitragsnachweise pünktlich abgeben
Die Beitragsnachweise zur Sozialversicherung müssen zwei Tage vor Fälligkeit der Beiträge bei der Einzugsstelle vorliegen (§ 28f Abs. 3 S. 1 Sozialgesetzbuch IV). Das heißt: Der Beitragsnachweis muss dort am fünftletzten Bankarbeitstag bereits um 0 Uhr vorliegen. Darauf haben die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger jetzt noch einmal ausdrücklich hingewiesen (Besprechungsergebnis vom 7./8.5.2008, Abruf-Nr: 082467). Arbeitgeber sollten deshalb vorsichtshalber zur Fristwahrung einen Arbeitstag zusätzlich einplanen und Feiertage beachten (zum Beispiel 31. Oktober - Reformationstag).
Quelle: Ausgabe 10 / 2008 | Seite 1 | ID 121657