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  • 05.01.2009 | Sozialversicherung

    Sang- und klanglos: Selbstständige verlieren Anspruch auf Krankengeld aus der GKV

    Mit der Gesundheitsreform zum 1. Januar 2009 verlieren „hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige“ ihren Anspruch auf Krankengeld, wenn sie freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind (§ 44 Abs. 2 Sozialgesetzbuch [SGB] V i.V.m. Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung, Abruf-Nr: 070687). Die gesetzliche Krankenversicherung gewährt nur noch dann eine Krankengeldabsicherung, wenn der freiwillig gesetzlich Versicherte einen Wahltarif abschließt.  

     

    Das Problem bei dieser Gesetzesänderung besteht darin, dass die Krankenkassen ihre Versicherten nicht informieren müssen. Der Anspruchsverlust erfolgt automatisch. Viele ApothekerInnen werden dieser Neuerung also gar nicht gewahr, obwohl dringender Handlungsbedarf besteht. Sollte der Selbstständige durch Krankheit den Apothekenbetrieb nicht weiterführen können, kann durch den Wegfall des Krankengeldes möglicherweise die Existenzgrundlage entfallen. Falls Sie von dieser Gesetzesänderung betroffen sind, bedeutet das für Sie:  

     

    • Sie zahlen ab 1. Januar 2009 den bundesweit einheitlichen, ermäßigten Beitragssatz (14,0 Prozent).
    • Die Krankenkasse muss Ihnen einen Wahltarif anbieten, der den Krankengeldanspruch abdeckt (§ 53 Abs. 6 SGB V). Jede Krankenkasse kann dabei individuell Höhe, Beginn und Dauer des Krankengelds sowie den Beitrag festlegen.
    • Entscheiden Sie sich für den Wahltarif, sind Sie für drei Jahre an die Krankenkasse gebunden und verzichten auf das Sonderkündigungsrecht im Falle von Beitragserhöhungen. In dieser Zeit ist ein Wechsel in eine private Krankenversicherung nicht möglich (§ 53 Abs. 7 SGB V).

     

    Praxistipp: Anstatt den Wahltarif bei der Krankenkasse anzunehmen, können Sie auch eine Krankentagegeldversicherung bei einem privaten Versicherungsunternehmen abschließen.