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  • 01.02.2006 | Steuererklärung

    Für Apotheker wichtige Entscheidungen des Bundesfinanzhofs

    Die in einem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ergangenen und rechtskräftig gewordenen Entscheidungen binden grundsätzlich nur die an dem Rechtsstreit Beteiligten. Durch die Veröffentlichung der Urteile im Bundessteuerblatt werden aber die Finanzämter angewiesen, diese Entscheidungen auch in vergleichbaren Fällen anzuwenden. Häufig werden auf diese Weise nachlässig gemachte Gesetze oder Verwaltungsanweisungen korrigiert. Aus der Vielzahl der aktuellen BFH-Urteile haben wir uns auf die für Apotheker wichtigsten Entscheidungen beschränkt (zu noch anhängigen Verfahren siehe auch „Apotheker Berater“ Nr. 11/2005, Seiten 10 ff.).  

     

    1.  

    Umbaukosten einer Wohnung in eine Arztpraxis sind Herstellungsaufwand (BFH, Urteil vom 23.11.2004, Az: IX R 59/03) 

    Der BFH bestätigt mit diesem für viele Apotheker interessanten Urteil seine schon vor Jahren vertretene Auffassung zu Herstellungskosten. Herstellungskosten sind danach grundsätzlich alle Aufwendungen für die Erweiterung oder die über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung eines Gebäudes. Das gilt auch, wenn das Gebäude oder ein Gebäudeteil durch Baumaßnahmen in seiner Funktion bzw. Wesen verändert wird.  

     

    Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Eine bis dahin (eigengenutzte) Wohnung, die sich über Ober- und Dachgeschoss erstreckte, wurde mit erheblichem Kostenaufwand in zwei (fremd vermietete) Arztpraxen umgebaut. Bei der Umgestaltung wurden u.a. die komplette Heizungsanlage ausgetauscht, bestehende Wände versetzt und zusätzliche Wände eingezogen sowie umfangreiche Elektro-, Sanitär- und Malerarbeiten durchgeführt. Entsprechend einer Schätzung des Architekten hatte der Kläger rund 70 Prozent der Umbaukosten als sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen behandelt.  

     

    Finanzamt und Finanzgericht behandelten die Aufwendungen jedoch zu Recht insgesamt als Herstellungskosten, die steuerlich nur über die langjährigen Abschreibungen abgesetzt werden können. Dazu gehören auch die in diesem Zusammenhang angefallenen Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die für sich allein betrachtet als Erhaltungsaufwendungen zu werten wären. Denn hierdurch kommt es zu einer Erhöhung und Erweiterung des Gebrauchswertes des Gebäudes. Diese Kosten werden also (auf die restliche Nutzungsdauer des Gebäudes verteilt) abgeschrieben.  

    2.  

    Zu den Voraussetzungen für die Bildung einer Ansparrücklage (BFH, Urteil vom 26.7.2005, Az: VIII B 134/04) 

    Mit Hilfe der Ansparabschreibung soll durch Verbesserung der Liquidität und Eigenkapitalbildung die Wettbewerbssituation kleinerer und mittlerer Betriebe verbessert werden. Die Rücklage, die durch die Vorverlegung von Abschreibungen zu einer Steuerstundung führt, erleichtert so den Unternehmen die Finanzierung geplanter Investitionen. Weiterer Vorteil: Sonderabschreibungen mit 20 Prozent können neben der degressiven Abschreibung im Jahr der Anschaffung geltend gemacht werden. Der BFH hat insofern den Finanzierungszusammenhang und die Konkretisierung der geplanten Investitionen präzisiert:  

     

    • Die Rücklage muss auch in zeitlicher Hinsicht die ihr zugedachte Funktion der Finanzierungserleichterung erfüllen. Dies kann zwar ausnahmsweise noch gegeben sein, wenn die Bilanz für das Jahr der Rücklage erst nach der Anschaffung aufgestellt wird. Der zeitliche Zusammenhang ist aber nicht mehr gewahrt, wenn die Rücklage erst zwei Jahre nach der Anschaffung des Wirtschaftsguts geltend gemacht wird. So ist es beispielsweise nicht möglich, bei einer Betriebsprüfung nachträglich für einen mehr als zwei Jahre zurückliegenden Besteuerungszeitraum zum Ausgleich von Gewinnerhöhungen noch eine Ansparrücklage zu beantragen (Urteil vom 14.8.2001, Az: XI R 18/01).

     

    • Obwohl das Einkommensteuergesetz keinen Nachweis für die Investitionsabsicht fordert, verlangt der BFH eine hinreichende Konkretisierung der geplanten Investition (Urteil vom 19.9.2002, Az: X R 51/00; Urteil vom 7.10.2004, Az: XI B 210/03). Die voraussichtlichen Investitionen müssen bei Bildung der Rücklage aus der Sicht des jeweiligen Bilanzstichtages so genau bezeichnet werden, dass im Investitionsjahr festgestellt werden kann, ob die vorgenommene Investition derjenigen entspricht, für die die Rücklage gebildet worden ist.

     

    • Für wesentliche Betriebsgrundlagen – das sind Anlagegüter, ohne die der Betrieb nicht geführt werden kann – darf für die voraussichtliche Anschaffung eine Ansparrücklage nur gebildet werden, wenn das Wirtschaftsgut verbindlich bestellt worden ist (Urteil vom 26.7.2005, Az: VIII B 134/04).

    3.  

    Abgeltungsregelung der Ein-Prozent-Regelung (BFH, Urteil vom 16.2.2005, Az: VI R 37/04; Urteil vom 14.9.2005, Az: VI R 37/03) 

    Bekanntlich wird bei der Ein-Prozent-Regelung die private Nutzung eines Betriebs-Pkw für jeden Kalendermonat mit einem Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer angesetzt. Diese Besteuerung ist seit dem 1. Januar 2006 auf Fahrzeuge begrenzt, die zum notwendigen Betriebsvermögen (= betriebliche Nutzung von mehr als 50 Prozent) gehören. Ansonsten müssen die Fahrzeuggesamtkosten – am besten mit Hilfe eines Fahrtenbuches – im Verhältnis der Nutzung aufgeteilt werden. Noch zu der alten Ein-Prozent-Regelung bei einer Nutzung des Pkw von mindestens zehn Prozent für Betriebsfahrten der Apotheke (= gewillkürtes Betriebsvermögen) hatte der BFH festgelegt, was bezüglich der Kfz-Kosten zu beachten ist. Diese Grundsätze dürften auch weiterhin gelten:  

     

    • Nach dem BFH gehören die Aufwendungen für ein eingebautes Satelliten-Navigationsgerät zu den den inländischen Bruttolistenpreis erhöhenden Kosten (Urteil vom 16.2.2005, Az: VI R 37/04).

     

    • Straßenbenutzungs- und Mautgebühren sowie Kosten für Vignetten, die der Apotheker für die mit dem Betriebs-Pkw durchgeführten Privatfahrten zahlt, sind nicht mit dem nach der Ein-Prozent-Regelung ermittelten Wert abgegolten. Diese Kosten können daher auch nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden (Urteil vom 14.9.2005, Az: VI R 37/03).

    4.  

    Mittelbare Grundstücksschenkung auch bei rechtzeitiger Geldschenkung (BFH, Urteil vom 10.11.2004, Az: II R 44/02) 

    Eine Immobilie kann schenkungsteuerrechtlich günstiger übertragen werden als ein Geldbetrag. Bei der Geldschenkung ist der gesamte geschenkte Geldbetrag zu versteuern, während bei einer Immobilienschenkung nur der niedrigere Steuerwert des Grundstücks zu Grunde gelegt wird. Wer diesen steuerlichen Vorteil nutzen will, muss nicht unbedingt ein Haus oder eine Eigentumswohnung übertragen. Es reicht eine Geldschenkung mit der Auflage, damit ein bestimmtes Grundstück oder Gebäude zu kaufen (= mittelbare Grundstücksschenkung). Bisher hat die Rechtsprechung verlangt, dass die Schenkung zeitlich vor dem Grundstückskauf liegen muss. Nach erneuter Prüfung hält der BFH an dieser engen Auslegung nicht mehr fest. Es genügt nunmehr, dass der Schenker den für den Grundstückskauf bestimmten Betrag bis zum Zeitpunkt des Grundstückerwerbs fest zusagt. Die Zusage bedarf nicht der Schriftform, muss aber nachweisbar sein.  

     

    Hinweis: Das Urteil zeigt wieder einmal, dass mittelbare Schenkungen gewissenhaft geplant werden müssen. Um den äußeren Anschein einer reinen Geldschenkung zu vermeiden, ist eine ausreichende Beweisvorsorge erforderlich.  

    5.  

    Keine Steuervergünstigung für Lohnzahlungen in ausländischer Währung (BFH, Urteil vom 27.10.2004, Az: VI R 29/02) 

    Für steuerfreie Sachbezüge der Arbeitnehmer wie beispielsweise Warengutscheine oder Jobtickets gibt es eine monatliche Freigrenze von 44 Euro. Dies wollte ein Steuerpflichtiger geschickt ausnutzen, indem er seiner in einem Mini-Job beschäftigten Ehefrau neben dem hierfür vorgesehen Höchstbetrag von monatlich 400 Euro einen weiteren Arbeitslohn in ausländischer Währung zahlte, der umgerechnet jeweils 43,80 Euro entsprach und wofür er keine Lohnsteuer abführte.  

     

    Doch diese Rechnung hatte er ohne den BFH gemacht. Der kam nämlich zu dem Ergebnis, dass Lohnzahlungen in einer gängigen ausländischen Währung keine steuerbegünstigten Sachbezüge sind. Weil der Steuerpflichtige damit die 400-Euro-Grenze für Mini-Jobs überschritten hatte, musste der gesamte Arbeitslohn von 5.325,60 Euro (443,80 Euro x 12 Monate) nachversteuert werden.  

    6.  

    Voraussetzungen für die steuerfreie Auszahlung von pauschalen Zuschlägen für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit  

    (BFH, Urteil vom 25.5.2005, Az: IX R 72/02; Urteil vom 18.5.2005, Az: IX B 178/04; Urteil vom 18.11.2003, Az: VI B 123/03) 

    Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN-Arbeit) sind u.a. nur dann steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum Grundlohn gezahlt werden. In mehreren Entscheidungen hat der BFH präzisiert, unter welchen Voraussetzungen Apotheker ihren Mitarbeitern pauschale Zuschläge für SFN-Arbeit lohnsteuerfrei zahlen können:  

     

    • Die Steuerbefreiung setzt grundsätzlich Einzelaufstellungen der an Sonn- und Feiertagen oder zur Nachtzeit tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden voraus. Dadurch soll von vornherein gewährleistet werden, dass nur Zuschläge steuerfrei bleiben, bei denen genau feststeht, dass sie nur für SFN-Arbeit und nicht etwa als Entlohnung für allgemeine Arbeitsleistungen gezahlt werden (Urteil vom 25.5.2005, Az: IX R 72/02).

     

    • Wird die SFN-Arbeit mit Pauschalen – etwa Monatspauschalen – abgegolten, können die Zuschläge als Abschlagzahlungen oder Vorschüsse auf die spätere Einzelabrechnung ausnahmsweise steuerfrei ausgezahlt werden. Die Verrechnung der Zuschläge mit den tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an Sonn- und Feiertagen sowie zur Nachtzeit muss jedoch spätestens vor Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bzw. bis zum Ende des Kalenderjahres erfolgen. Unterbleibt die Verrechnung, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor (Urteil vom 18.5.2005, Az: IX B 178/04).

     

    • Die Verrechnung mit den aufgezeichneten Arbeitsstunden für SFN-Arbeit muss tatsächlich durchgeführt werden. Es genügt nicht, dass die geleisteten SFN-Stunden lediglich aufgezeichnet, aber nicht verrechnet werden (Urteil vom 18.11.2003, Az: VI B 123/03).

     

    Hinweis: Die Bundesregierung plant, es hinsichtlich der Steuerfreiheit der Zuschläge für SFN-Arbeit bei einem Grundstundenlohn von 50 Euro zu belassen, für die Sozialversicherungspflicht jedoch ab dem 1. Januar 2006 eine Grenze für den Grundstundenlohn nur bis zu 25 Euro einzuführen.  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2006 | Seite 8 | ID 84957