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  • 29.04.2010 | Steuererklärung

    Muss bzw. sollte eine Anlage KAP abgegeben werden?

    Seit 2009 führen Banken und Finanzinstitute auf Zinserträge und andere Gewinne aus Kapitalanlagen pauschal 25 Prozent Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer ab. Grundsätzlich ist die Einkommensteuer auf Kapitalerträge damit abgegolten und die Anlage KAP muss bei der Steuererklärung nicht eingereicht werden. Von dieser Regel gibt es folgende Ausnahmen (Oberfinanzdirektion Koblenz, Information vom 25.2.2010 „Kapitalvermögen und Steuererklärung“):  

    • Liegen die Kapitalerträge über dem Sparer-Pauschbetrag (bei Einzelpersonen von 801 Euro und bei Verheirateten von 1.602 Euro), besteht eine Erklärungspflicht, wenn kein Steuerabzug auf die Kapitalerträge erfolgt ist (zum Beispiel bei Auslandskonten und -depots, Zinsen aus Privatdarlehen und Steuererstattungszinsen).
    • Gleiches gilt, wenn keine Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer einbehalten wurde, weil der Antrag auf Einbehalt der Kirchensteuer beim jeweiligen Kreditinstitut nicht gestellt worden ist.
    • Zum anderen gibt es Fälle mit einem Veranlagungswahlrecht, wenn kein oder ein zu geringer Freistellungsauftrag bei der Bank gestellt wurde oder wenn die Möglichkeit besteht, auf der Anlage KAP die Günstigerprüfung zu beantragen (zum Beispiel bei einem persönlichen Steuersatz von unter 25 Prozent).

     

    Quelle: Ausgabe 05 / 2010 | Seite 1 | ID 135333