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  • 01.07.2007 | Steuergestaltung

    Apotheker-Ehe in der Krise und Scheidung

    von StB Ulrike Kronenthaler, Rottenburg

    Kenntnisse über die steuerlichen Folgen einer Scheidung sind unerlässlich, um den „wirtschaftlichen Schaden“ im Falle einer Trennung möglichst gering zu halten.  

    Unterschiedliche steuerliche Folgen bei Scheidung

    Mit der Scheidung verlieren die Ehegatten alle steuerlichen Vergünstigungen, die an eine Ehe geknüpft sind. Dies sind bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer beispielsweise die sachlichen und persönlichen Freibeträge sowie die günstige Steuerklasse. Bei der Grunderwerbsteuer findet § 3 Nr. 4 Grunderwerbsteuergesetz keine Anwendung mehr, der den Grundstückserwerb durch den Ehegatten des Veräußerers von der Besteuerung ausnimmt. Eine Ausnahme gilt nur für den Grundstückserwerb im Rahmen der Vermögens-auseinandersetzung nach der Scheidung. Die ertragsteuerlichen Folgen sind jedoch die weitreichendsten, die teilweise bereits in der zivilrechtlich geforderten Trennungsphase eintreten können.  

    Ertragsteuerliche Folgen

    Die Veranlagungswahlrechte der §§ 26 ff. Einkommensteuergesetz (EStG) setzen eine intakte Ehe voraus. Insbesondere darf kein dauerndes Getrenntleben vorliegen. Dieser Punkt ist bei einer Trennung zwischen den Noch-Ehegatten oft am streitanfälligsten. Dauerndes Getrenntleben ist aufgrund der Gesamtumstände anzunehmen, wenn die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft dauerhaft nicht mehr besteht:  

     

    • Dabei ist Lebensgemeinschaft die räumliche, persönliche und geistige Gemeinschaft der Ehegatten. Leben diese nicht räumlich getrennt, spricht der erste Anschein gegen ein dauerndes Getrenntleben.

     

    • Wirtschaftsgemeinschaft ist die gemeinsame Erledigung der die Ehegatten gemeinsam berührenden wirtschaftlichen Fragen ihres Zusammenlebens. Trotz einer Wirtschaftsgemeinschaft kann ein dauerndes Getrenntleben angenommen werden, wenn erkennbar ist, dass eine Lebensgemeinschaft nicht mehr angestrebt wird.