07.01.2008 | Steuerkalender
Steuern und Sozialabgaben: Termine und Änderungen für 2008
Steuerzahler müssen ihre Steuern nicht unbedingt zahlen, wenn sie eigentlich fällig sind (Steuertermin). Vielmehr können gesetzlich gewährte Zahlungsschonfristen genutzt werden. Fallen die Termine auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, darf die Zahlung sogar am nächsten Werktag erfolgen. Anders ist es bei den Sozialversicherungsbeiträgen. Diese müssen am drittletzten Bankarbeitstag bezahlt sein. Aufschub gibt es nicht. Hier ein Überblick über die Steuerzahlungstermine und Schonfristen 2008:
Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge
Die Sozialversicherungsbeiträge müssen Sie bis spätestens zum drittletzten Bankarbeitstag – entscheidend ist der Sitz der Einzugsstelle – des laufenden Beschäftigungsmonats melden und bezahlen (Eingang der Zahlung bei der Einzugstelle). Für 2008 gelten folgende Termine:
SV-Fälligkeitstermine für 2008
Januar | Februar | März | April | Mai | Juni |
Dienstag 29.1. | Mittwoch 27.2. | Donnerstag 27.3. | Montag 28.4. | Mittwoch 28.5. | Donnerstag 26.6. |
Juli | August | September | Oktober | November | Dezember |
Dienstag 29.7. | Mittwoch 27.8. | Freitag 26.9. | Mittwoch 29.10.* | Mittwoch 26.11. | Dienstag 23.12. |
Abgabe der (Vor-) Anmeldungen
Die monatlichen Lohn- und Umsatzsteuervoranmeldungen müssen Sie jeweils bis zum 10. des Folgemonats beim Finanzamt abgeben. Wurde Ihnen eine Dauerfristverlängerung gewährt, verschiebt sich der Termin um einen Monat. Reichen Sie die Anmeldungen vierteljährlich ein, gilt als Abgabetermin der 10. des Folgemonats nach Ablauf des Vierteljahres.
Beispiel: Umsatzsteuer-Voranmeldung
Ein Apotheker gibt seine Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich ab. Für Januar 2008 muss er die Anmeldung bis zum 11. Februar 2008 abgeben (der 10. Februar ist ein Sonntag). Wurde ihm Dauerfristverlängerung gewährt, muss er sie erst am 10. März 2008 abgeben. |
Hinweis: Halten Sie die Abgabetermine unbedingt ein, da sonst ein Verspätungszuschlag droht (§ 152 Abgabenordnung [AO]). Dieser kann bis zu zehn Prozent der festzusetzenden Steuer betragen.
Dreitägige Zahlungsschonfrist
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