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  • 30.07.2009 | Strafrecht

    Strafprozessualer Arrest bei AMG-Verstoß

    von RA, FA StrafR Dr. Carsten Wegner, Kanzlei Krause - Lammer - Wattenberg, Berlin, Lehrbeauftragter der MLU Halle-Wittenberg

    Der sogenannte dingliche Arrest darf in einem Ermittlungsverfahren nur angeordnet werden, wenn konkrete Umstände vorliegen, die eine Gefährdung des aus dem Strafverfahren zu sichernden Anspruchs ernsthaft besorgen lassen. Der Tatverdacht als solcher und rein theoretische Möglichkeiten einer Anspruchsvereitelung reichen insoweit nicht aus (OLG Oldenburg, Beschluss vom 26.5.2009, Az: 1 Ws 293/09, Abruf-Nr: 092143).  

    Sachverhalt

    Der Beschuldigte - ein selbstständiger Apotheker - ist verdächtig, ein nicht zugelassenes Importarzneimittel gekauft, weiterverarbeitet und verkauft zu haben. Die Staatsanwaltschaft ermittelt deswegen gegen ihn wegen eines Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz (AMG).  

     

    Dabei erwägt sie, dass bei einer späteren Verurteilung auch die wirtschaftlichen Vorteile abgeschöpft werden können, die der Apotheker aus dem AMG-Delikt gezogen hat (sogenannter [Brutto-]Verfall nach § 73 Strafgesetzbuch, bei dem eigene Aufwendungen unberücksichtigt bleiben). Insofern ist das gesamte Vermögen des Apothekers blockiert worden (sogenannter dinglicher Arrest nach § 111b Abs. 2, § 111d Strafprozessordnung). Die Anordnung dieses Arrestes wurde folgendermaßen begründet: Es sei zu befürchten, dass die spätere (Verfalls-)Forderung am Ende einer strafgerichtlichen Hauptverhandlung nicht mehr durchgesetzt werden könne, wenn dem Apotheker weiterhin Gelegenheit gegeben werde, selbst oder durch Dritte ungehindert auf sein Vermögen zuzugreifen. Dass der Apotheker über ein regelmäßiges Einkommen verfüge, stehe dem nicht entgegen, weil die Höhe des möglichen Anspruchs (vorliegend ca. 50.000 Euro) einen spürbaren Einschnitt in die Lebensführung des Beschuldigten darstelle. Zudem sei es im Geschäftsleben relativ einfach, Vermögen gezielt gegen Zwangsvollstreckung zu schützen.  

     

    Das Amtsgericht ist dieser Argumentation der Ermittlungsbehörden gefolgt. In seinem Arrestbeschluss hat es dem Apotheker nur nachgelassen, die Vollziehung des Arrestes - das heißt die vollständige Blockade der Kontoverbindungen - durch die Beibringung einer Bankbürgschaft abzuwenden. Hiervon hat der Apotheker Gebrauch gemacht, indem ihm eine Bank eine - (natürlich) nicht kostenlose - Bürgschaft zur Verfügung gestellt hat. Ausgestellt wurde die Bürgschaft für den Fall, dass gegen den Apotheker in einer Hauptverhandlung der Verfall von 50.000 Euro angeordnet wird und er der damit einhergehenden Zahlungspflicht später nicht nachkommt. Die Bürgschaft musste bei den Ermittlungsbehörden hinterlegt werden.  

    Entscheidungsgründe