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  • 03.03.2010 | Umsatzsteuer

    Elektronische Abgabe der Voranmeldungen ist Pflicht

    Nach dem Finanzgericht (FG) Niedersachsen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass Umsatzsteuer-Voranmeldungen seit 2005 grundsätzlich in elektronischer Form zu übermitteln sind (Urteil vom 20.10.2009, Az: 5 K 149/05, Abruf-Nr. 094193).  

    Nach dem FG gilt: Die Voraussetzungen, wonach das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten kann, wurden mit Wirkung ab 2009 neu gefasst. Hiernach wird nicht auf das Vorhandensein technischer Einrichtungen abgestellt. Vielmehr kommt eine Papierabgabe in Betracht, wenn die technischen Möglichkeiten nur mit einem erheblichen finanziellen Aufwand zu realisieren sind.  

    Weder das Fehlen der für eine elektronische Übermittlung erforderlichen Hard- und Software, einem hierzu benötigten Internetzugang, noch das Alter des Unternehmers und dessen generelle Sicherheitsbedenken gegen die elektronische Übermittlung führen aber dazu, dass das Finanzamt eine Abgabe in Papierform erlauben muss.  

    Praxistipp: Da gegen das FG-Urteil eine Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig ist, kann in vergleichbaren Fällen Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden (Az: XI R 33/09).  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2010 | Seite 2 | ID 133949