01.10.2008 | Umsatzsteuer
Umsatzsteuer bei der Überlassung von Berufskleidung an ArbeitnehmerInnen
Viele Arbeitgeber überlassen ihren Mitarbeitern Arbeitskleidung gegen ein geringes Entgelt oder ganz unentgeltlich. Dies ist lohnsteuer- und umsatzsteuerfrei möglich. Zwei aktuelle Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) geben Anlass, die „Firmenpolitik“ der ApothekerInnen im Hinblick auf die verbilligte Überlassung von (typischer) Berufskleidung zu überdenken.
Die neuen Grundsätze
Nach der neuen BFH-Rechtsprechung gelten für die Überlassung von Arbeitskleidung die folgenden Grundsätze:
- Die Überlassung der Kleidung ist nicht umsatzsteuerbar, wenn sie unentgeltlich erfolgt und wenn es sich um typische Berufskleidung handelt, deren private Nutzung nahezu ausgeschlossen ist (R 12 Abs. 4 Nr. 4 Umsatzsteuer-Richtlinien [UStR]).
- Bei der verbilligten Überlassung von typischer Berufskleidung muss der Arbeitgeber nur die Umsatzsteuer auf die tatsächlich geleisteten Zahlungen der Arbeitnehmer abführen (BFH, Urteil vom 29.5.2008, Az: V R 12/07, Abruf-Nr: 082601, dazu schon „Apotheker Berater“ Nr. 7/2007, S. 16; BFH, Urteil vom 27.2.2008, Az: XI R 50/07, Abruf-Nr: 081417).
Im Umkehrschluss bedeutet das: Der Arbeitgeber muss nicht die in der Regel höhere „Mindestbemessungsgrundlage“ nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) anwenden. Die Mindestbemessungsgrundlage wären die mit Vorsteuer belas-teten Aufwendungen des Arbeitgebers für die Berufskleidung (insbesondere für Anschaffung und Reinigung).
- Überlässt der Arbeitgeber Kleidung, die eher private Bedürfnisse der Mitarbeiter befriedigt als betriebliche Erfordernisse erfüllt, fällt Umsatzsteuer auf Basis der Mindestbemessungsgrundlage an. Und zwar unabhängig davon, ob die Kleidung unentgeltlich oder verbilligt überlassen worden ist.
Auswirkungen der BFH-Rechtsprechung auf die Praxis
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