01.09.2006 | Umsatzsteuer
Volle Umsatzsteuer bei der Ausgabe von Parkchips
Bietet eine Apotheke in der Innenstadt beim Kauf von Arzneimitteln oder Waren aus dem OTC-Bereich usw. unentgeltlich einen Parkhaus-Chip an, wird dadurch nicht das Entgelt für die Warenlieferung der Apotheke gemindert (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 11.5.2006 Az: V R 33/03, Abruf-Nr: 061969). Die Apotheke muss deshalb den vollen Verkaufspreis bei der Umsatzsteuer versteuern.
Im Urteilsfall hatte ein Kaufhaus den Kunden bei einem Mindestumsatz einen Chip angeboten, der bei einem Parkhausbetreiber eingelöst werden konnte. Der BFH ist insoweit der Auffassung, dass der Parkchip kein Preisnachlass oder Preiserstattungsgutschein ist. Denn der Chip berechtigt nur dazu, die Leistungen eines Dritten verbilligt in Anspruch zu nehmen und kann nicht bar eingelöst werden.
Praxistipp: Wenn Apotheker ihren Kunden eine Minderung des Kaufpreises (und damit der eigenen Umsatzsteuerlast) zuwenden wollen, muss der Vorteil dem Kunden direkt zu Gute kommen. Dies ist durch eine sofortige Preisreduzierung oder eine spätere Erstattung von Bargeld durch die Einlösung ausgegebener Gutscheine der Fall.
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