07.01.2008 | Vermietung
Aufwendungen für ein Schadstoffgutachten
Aufwendungen für ein Schadstoffgutachten, mit dem vom Mieter verursachte Kontaminierungen des Grundstücks festgestellt werden sollen, können als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abziehbar sein. Das gilt aber nur, wenn das Gutachten nicht ausschließlich im Hinblick auf eine geplante Veräußerung des Grundstücks in Auftrag gegeben wurde (Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.7.2007, Az: IX R 2/05, Abruf-Nr: 073373).
Im Urteilsfall hatte der Mieter das Grundstück mit Öl und Benzin verunreinigt. Noch während des laufenden Mietvertrages gab der Vermieter deshalb ein Schadstoffgutachten in Auftrag. Die Kosten hierfür betrugen 50.000 DM und wurden im Februar 1994 bezahlt. Mit Schreiben vom 12. Oktober 1994 kündigte der Mieter das Mietverhältnis zum 31. Januar 1995. Trotz ernsthafter Bemühungen blieb das Grundstück unvermietet und wurde schließlich im Jahr 2000 veräußert. Der Eigentümer durfte die Gutachtenkosten aus 1994 trotzdem als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften absetzen. Da er in den Jahren 1995 und 1996 noch eine langfristige Vermietung im Auge hatte, hing das Gutachten nicht ausschließlich mit einem eventuell schon 1994 geplanten Verkauf des Grundstücks zusammen.