01.07.2010 | Vermietung und Verpachtung
Die wechselseitige Vermietung an nahe Angehörige ist oft unzulässig
Vermieten sich Eltern und Kinder gegenseitig ihre Eigentumswohnungen, wird dies steuerlich häufig nicht anerkannt. Das Finanzamt vermutet nämlich einen Gestaltungsmissbrauch, der nur durch wirtschaftliche oder sonstige beachtliche nichtsteuerliche Gründe widerlegt werden kann. Soll aber nur die Einkommensteuerbelastung gemindert werden, werden diese Vertragsbeziehungen steuerlich nicht anerkannt. Denn unter fremden Dritten würde der Eigentümer einer Wohnung diese nicht vermieten und zugleich von einem Mieter dessen Wohnung anmieten (Finanzgericht Münster, Urteil vom 20.1.2010, Az: 10 K 5155/05, Abruf-Nr.: 101116).
Quelle: Ausgabe 07 / 2010 | Seite 2 | ID 136760