30.07.2009 | Vermietung und Verpachtung
Zur Einkünfteerzielung bei Ferienwohnungen
Bei der Vermietung von Ferienwohnungen stellt sich häufig die Frage nach der Einkünfteerzielungsabsicht (= Streben nach einem Totalüberschuss innerhalb der voraussichtlichen Nutzungsdauer des Objekts). Das heißt: Im Gesamtergebnis müssen positive Einkünfte erwirtschaftet werden. Ist diese zu bejahen, kann der Steuerpflichtige entsprechende Werbungskosten steuermindernd geltend machen.
Vermietung auf Dauer
Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich und typisierend von einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen.
Ortsübliche Teil-Vermietung
Wird eine Ferienwohnung nicht durchweg ganzjährig vermietet, kann eine Einkünfteerzielungsabsicht nur unterstellt werden, wenn die ortsüblichen Vermietungszeiten nicht unterschritten werden, also:
- Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und so die Einkünfteerzielungsabsicht werden objektbezogen beurteilt, das heißt beschränkt auf das einzelne Mietverhältnis und nicht bezogen auf die Summe der Verhältnisse in einem Gebäudekomplex.
- Zum Vergleich sind die Vermietungszeiten heranzuziehen, die bezogen auf den gesamten Ort im Durchschnitt erzielt werden. So ist keine Einkünfteerzielungsabsicht gegeben, wenn die ortsübliche Vermietungszeit um mindestens 25 Prozent unterschritten wird und dafür keine Vermietungshindernisse erkennbar sind.
- Sofern der Vermieter eine entsprechende Belegung etwa durch Daten des Tourismusbüros vor Ort nachweist, werden die Verluste bei der Vermietung ohne Überschussprognose wie bei jeder Mietimmobilie auch anerkannt.
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