22.04.2009 | Versicherungen
Neu-Regelungen zu Minijob-Meldungen
von Dipl.-Kfm. Rüdiger Apel, Korschenbroich
Die Zahl der geringfügig Beschäftigten steigt kontinuierlich an. Ende 2008 verzeichnete die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See rund 6,8 Millionen geringfügig Beschäftigte. Seit Anfang 2009 gibt es gesetzliche Änderungen zu Arbeitgeber-Meldungen und -Versicherungen.
Entgeltmeldungen
Seit Anfang 2009 ist das Meldeverfahren bei den Entgeltmeldungen um die Übermittlung von Unfallversicherungsdaten erweitert:
- Betriebsnummer des Unfallversicherungsträgers
- Unfallversicherungsmitgliedsnummer
- Gefahrtarifstelle und Betriebsnummer des Unfallversicherungsträgers, dessen Gefahrtarif angewendet wird
- Unfallversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt
- Geleistete Arbeitsstunden
Entgeltmeldungen, die nach dem 31. Dezember 2008 erstellt werden und einen Meldezeitraum ab dem 1. Januar 2008 beinhalten, müssen die Unfallversicherungsdaten enthalten. Handelt es sich um ununterbrochene Beschäftigungsverhältnisse, sind die Unfallversicherungsdaten erstmalig mit der Jahresmeldung 2008 zu melden. Die geleisteten Arbeitsstunden sind spätestens in Entgeltmeldungen aufzunehmen, die nach dem 31. Dezember 2009 erstattet werden.
Lohnfortzahlung bei Krankheit (U1)
Wird ein Mitarbeiter im Rahmen seines Minijob-Verhältnisses - nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Beschäftigungsverhältnisses - krank, so hat dieser Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den/die Apotheker/in. Die Fortzahlung erfolgt über einen Zeitraum von 42 Tagen bei derselben Krankheit. Ist der Minijobber länger krank, so übernimmt die Krankenkasse die Fortzahlung.
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