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  • 26.08.2009 | Wettbewerbsrecht

    Boykottaufruf: Bundeskartellamt verhängt Geldbußen gegen Apothekerverbände

    von RA, FA StrafR Dr. Carsten Wegner, Kanzlei Krause - Lammer - Wattenberg, Berlin, Lehrbeauftragter der MLU Halle-Wittenberg

    Das Bundeskartellamt (BKartA) hat wegen eines verbotenen Boykottaufrufs Geldbußen von insgesamt rund 1,2 Mio. Euro gegen die ABDA (Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände), den Landesapothekerverband Baden-Württemberg e.V., den Berliner Apotheker Verein e.V., den Thüringer Apothekerverband e.V. sowie verschiedene natürliche Personen verhängt.  

    Sachverhalt

    Nach dem BKartA haben die genannten Apothekerverbände wiederholt ihre Mitglieder dazu aufgefordert, von dem Pharmagroßhändler Gehe keine Produkte mehr zu beziehen, nachdem dessen Muttergesellschaft Celesio im April 2007 das Unternehmen DocMorris übernommen hatte. DocMorris betreibt eine Versandapotheke und bietet selbstständigen Apothekern eine franchiseähnliche Markenpartnerschaft an.  

     

    Die betroffenen Apothekerverbände bzw. ihre Präsidenten oder sonstige Funktionäre sowie ein Zeitungsredakteur riefen in Verbandspublikationen - zum Beispiel in der von der ABDA herausgegebenen „Pharmazeutischen Zeitung“ (PZ) - oder in Reden dazu auf, bestehende Bezugsbeziehungen zu Gehe zu beenden. Nach der Übernahme wandten sich tatsächlich viele Apotheker von Gehe ab. Das nunmehr sanktionierte Verhalten war hierfür nach den Feststellungen des BKartA zumindest mitursächlich.  

    Entscheidungsgründe

    Eine Aufforderung zur Bezugssperre ist als sogenannter Boykottaufruf kartellrechtswidrig, wenn sie in der Absicht geschieht, ein anderes Unternehmen unbillig - also ohne sachliche Rechtfertigung - zu beeinträchtigen (§ 21 Abs. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen [GWB]). Dies war hier nach der Auffassung des BKartA der Fall, da der Boykott dem Unternehmen Celesio/Gehe Nachteile zufügen sollte, um so traditionell tätige Apotheker vor einem Wettbewerb zu bewahren. Dies hat folgende Rechtsfolgen:  

     

    • Individuell sanktioniert wurden nach § 81 Abs. 3 GWB Äußerungen von Verbandsfunktionären.