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  • 01.05.2005 | Wettbewerbsrecht

    Rabatt-Coupons für den OTC-Bereich ohne bestimmten Arzneimittelbezug sind zulässig

    Gewährt ein Apotheker gegen Vorlage eines Gutscheins, der einer Werbeanzeige entnommen werden kann, einen Sonderrabatt auf frei verkäufliche Arzneimittel, verstößt er damit nicht gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG). Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 19. Oktober 2004 (Az: I-20 U 91/04) entschieden.  

     

    Hintergrund: Trotz Wegfalls des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung im Jahr 2001 müssen Apotheker weiterhin die Arzneimittelpreisverordnung sowie das HWG beachten. Weil mit der Gesundheitsreform für nicht verschreibungspflichtige Medikamente, die nicht zu Lasten der GKV abgerechnet werden können, die Preisbindung fiel, stellt sich die Frage, ob bei diesen Arzneimitteln wegen des Zuwendungsverbotes im HWG Rabatte trotzdem noch unzulässig sind.  

     

    Das Urteil: Nach Ansicht des Gerichts ist die Rabattgewährung zulässig, da sich die Maßnahme nicht auf ein bestimmtes bzw. auf mehrere bestimmte Arzneimittel bezieht. Das HWG greife nur ein, wenn der Adressat der Werbung diese in einen engen Zusammenhang mit einem konkreten Arzneimittel setzt. Im vorliegenden Fall lasse sich dieser Bezug aber nicht herstellen, da der Apotheker einen Rabatt auf alle OTC-Produkte gewährt und bestimmte Medikamente nicht genannt werden. Daher werde der Bezug zwischen Rabatt und Medikament allein durch die Kaufentscheidung des Kunden hergestellt.