01.10.2008 | Wettbewerbsrecht
Unzulässige Behauptung einer Spitzengruppenzugehörigkeit
von RA Dr. Tobias Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Frehse Mack Vogelsang, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
Mit Urteil vom 22. März 2007 hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg das Bewerben einer Lippenherpescreme mit dem Slogan „R. - Unübertroffen auch in der Bläschenphase“ als irreführend und damit wettbewerbswidrig bewertet, weil die behauptete Spitzengruppenstellung wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert war (Az: 3 U 243/06, Abruf-Nr: 082664).
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Das Pharmaunternehmen A produziert und vertreibt das Arzneimittel „R Lippenherpescreme“. Dafür warb A unter anderem in der Deutschen Apotheker Zeitung mit der Aussage: „R. - unübertroffen auch in der Bläschenphase“. In der Anzeige war der Hinweis „Literatur bestätigt erneut: …“ enthalten, wobei einzelne veröffentlichte Studien angeführt wurden. Das Pharmaunternehmen B, das zu A im Wettbewerb steht, beanstandete diese Werbung als irreführend und nahm A im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens auf Unterlassung in Anspruch. Abweichend von der ersten Instanz erließ das OLG Hamburg die begehrte Unterlassungsverfügung.
Die Werbeangabe „unübertroffen auch in der Bläschenphase“ für ein Lippenherpes-Arzneimittel verstehe der Durchschnittsverbraucher nach Auffassung der Hamburger Richter dahin, dass das Präparat zur Spitzengruppe („unübertroffen“) dieser Mittel gehöre, und zwar in der Bläschenphase und („auch“) in der späteren Anwendungsphase. Diese „doppelte Spitzengruppenstellungsbehauptung“ sei jedenfalls dann nicht wissenschaftlich hinreichend gesichert, wenn sich wie vorliegend schon aus den Fachinformationen eine deutliche Unterlegenheit des beworbenen Mittels ergibt und die zitierten Studien die behauptete Position ebenfalls nicht bestätigen könnten.
Praxishinweise
Zurückhaltung ist geboten, wenn die Zugehörigkeit zu einer Spitzengruppe oder gar die Überlegenheit gegenüber Konkurrenzprodukten behauptet werden. Zwar ist in der Praxis der Rat weit verbreitet, statt einer Alleinstellungsberühmung (zum Beispiel das einzig wirksame Präparat) „nur“ eine Spitzenstellungsberühmung vorzunehmen, sich also als Teil einer Spitzengruppe darzustellen. Allerdings muss auch dies eine tatsächliche wahrheitsgemäße Basis haben. Wird gegen diese Vorgaben verstoßen, drohen zeit- und kostenintensive Auseinandersetzungen mit Konkurrenten oder Wettbewerbshütern.
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