01.11.2007 | Wettbewerbsrecht
Unzulässige Werbung durch Krankenkasse für niederländische Versandapotheke
Der Hinweis einer Krankenkasse auf die Möglichkeit, Medikamente über eine niederländische Versandapotheke zu beziehen, ist unzulässig. Zu dieser Feststellung gelangte das Landessozialgericht (LSG) Hamburg in seinem Urteil vom 1. August 2007 (Az: L 1 KR 16/06, Abruf-Nr: 073206). Damit bestätigt es eine bereits im Eilverfahren getroffene Entscheidung aus dem Jahr 2003 (Az: L 1 B 13/02 ER; vergleiche zum Thema auch: „Apotheker Berater“ Nr. 6/2007, S. 1; „Apotheker Berater“ Nr. 9/2007, S. 16 ff.).
Sachverhalt
Die beklagte Krankenkasse K hatte ihre Versicherten in einem Schreiben zur „Kostenexplosion im Arzneimittelbereich“ auf die Möglichkeit des Medikamentenbezugs durch Apotheken im Ausland hingewiesen. Dabei wurde ausgeführt, dass DocMorris bei exakt gleicher Qualität viele Arzneimittel preiswerter als deutsche Apotheken abgebe. Außerdem gebe es in den Niederlanden keine Zuzahlungen.
Nach Ansicht des klagenden Apothekerverbands verstoße diese Werbung gegen § 10 Abs. 1 des einschlägigen Arznei-Liefervertrags Hamburg (ALV). Hiernach dürfen Versicherte und Vertragsärzte weder von den Apotheken hinsichtlich der Verordnung bestimmter Mittel noch von den Krankenkassen zugunsten bestimmter Apotheken oder anderer Lieferanten mittelbar oder unmittelbar beeinflusst werden.
Die K meinte demgegenüber, mit dem betreffenden Schreiben keine Beeinflussung vorgenommen zu haben. Insbesondere habe sie die Versicherten auf ihr Recht zur freien Apothekenwahl hingewiesen.
Entscheidungsgründe
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