29.08.2008 | Wettbewerbsrecht
Wettbewerbswidrige Empfehlung einer Versandapotheke durch Arztpraxissoftware
Das EDV-Modul „Versandapotheke“ eines Softwareanbieters für Arztpraxen verstößt gegen Wettbewerbsrecht, da es im Ergebnis die Empfehlung einer bestimmten Versandapotheke durch den Arzt erfordert (Oberlandesgericht [OLG] Koblenz, Beschluss vom 4.5.2007, Az: 4 U 155/07, Abruf-Nr: 082656).
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Eine Software für Arztpraxen ermöglichte es, aus dem von dem Arzt für den Patienten verordneten Rezept heraus Bestellformulare für eine Versandapotheke auszudrucken. Unter anderem konnten Bestellschreiben nur nach Einsetzen einer vom Arzt zu bestimmenden konkreten Versandapotheke ausgedruckt werden.
Die Richter haben dieses EDV-Modul als wettbewerbswidrig beanstandet. Das Modul und seine Ausgestaltung führten letztlich dazu, Ärzte zu einem Verstoß gegen § 34 Abs. 5 Muster-Berufsordnung – gleichlautende Vorschriften sind in den jeweiligen Berufsordnungen der Landesärztekammern enthalten – und so zu einem standeswidrigen Verhalten zu veranlassen. Danach sei es Ärzten verwehrt, Patienten an bestimmte Apotheken, Geschäfte oder Anbieter von gesundheitlichen Leistungen zu verweisen. Diesen generellen Verweis fördere jedoch das EDV-Modul, indem es die zwingende Angabe einer konkreten Versandapotheke erfordere. Es seien hier auch keine Gründe darstellbar, eine ganz bestimmte Versandapotheke zu kontaktieren.
Praxishinweise
Der Patient ist sowohl in der Wahl des Arztes als auch der Apotheke frei. Diese Wahlfreiheit würde durch Absprachen zwischen einem Arzt und einem (Versand-)Apotheker unterlaufen. Die Entscheidung des OLG Koblenz, auch die Einflussnahme „auf Umwegen“ wie etwa über ein EDV-Modul als wettbewerbs- und standeswidrig zu bewerten, ist daher konsequent.
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