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  • · Fachbeitrag · Versicherungen

    Impfende Apotheken sollten Versicherungsschutz anpassen

    von Peter Grimm, PriAss GmbH & Co. KG, Altrip, www.sichere-apo.de

    | Schutzimpfungen in Apotheken finden großen Anklang und immer mehr Apotheken scheuen den Mehraufwand nicht und bieten diese an. Doch impfende Apotheken sollten sich über ihren Versicherungsschutz informieren und diesen bei Bedarf anpassen lassen. Dies ist nicht nur aufgrund von § 2 Abs. 3a S. 4 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) wichtig, nach dem eine Versicherung für Impfschäden Pflicht ist, denn Schäden durch das Impfen sind jederzeit möglich. |

    Haftpflichtversicherung

    Primär gilt es, die Haftpflichtversicherung näher anzusehen. In Haftpflichtversicherungen für Apotheken sind regelmäßig apothekenübliche ‒ d. h. betriebsübliche ‒ Tätigkeiten versichert. Da für die Impfungen in Apotheken nun die rechtlichen Grundlagen geschaffen wurden, ist davon auszugehen, dass Impfen eine versicherte betriebsübliche Tätigkeit ist. Dennoch empfiehlt es sich, dies genau zu prüfen.

     

    Sowohl die vorgeschriebene ausführliche Beratung mit umfassender Dokumentation als auch die Auswahl des passenden Impfstoffs obliegt allein der Apotheke. Fehler bei der Beratung, der Dokumentation oder der Auswahl des Impfstoffs gehen zulasten der Apotheke. Auch Schäden durch Fehler bei der Vorbereitung und der Durchführung der Impfung sind möglich und führen zu einer Haftung der Apotheke. Eine Beweislastumkehr zulasten der Apotheke ist in Einzelfällen zumindest denkbar.

     

    Häufig trifft man auch auf die Aussage, dass Impfen nichts anderes als eine Medikamentenabgabe ist und damit ohnehin als mitversichert gilt. Diese Aussage ist schlichtweg falsch. Die Herstellung und die Abgabe von Medikamenten als typische betriebsübliche Tätigkeit in Apotheken ist nicht mit einer Impfung vergleichbar. Bei der Medikamentenabgabe wird einem kranken Menschen etwas gegeben, um ihn wieder gesund zu machen. Bei der Impfung wird einem gesunden Menschen im Zusammenhang mit einer geduldeten Körperverletzung ein Mittel verabreicht, das vor Krankheit schützen soll.

     

    MERKE | Eine Impfung lässt sich nicht ohne Weiteres als betriebsübliche Tätigkeit einer Apotheke definieren und ist auch keine übliche Medikamentenabgabe. Es ist daher dringend zu empfehlen, dass Apotheken sich den Versicherungsschutz für das Impfen von ihrem Versicherer schriftlich bestätigen lassen. Auch die Bestätigung, dass der Versicherer das Impfen im Schadenfall als betriebsüblich ansieht, ist grundsätzlich ausreichend, denn dann haben die Apotheken eine rechtsverbindliche Grundlage für den Versicherungsschutz. Wer die ausdrückliche Bestätigung nicht bekommt, ist eindeutig beim falschen Versicherer.

     

    Beachten Sie | Durch den Einschluss der Impfung in die Haftpflichtversicherung sollten keine Mehrkosten entstehen. Für betriebsübliche Risiken besteht automatisch Versicherungsschutz, ein Zuschlag ist dafür nicht notwendig. Ob sich die Haftpflichtbeiträge durch das Impfen in Zukunft verändern, wird vermutlich erst in ein paar Jahren feststehen. Hierzu fehlt es derzeit noch an Erfahrungen.

    Inhalts-/Inventarversicherung

    Werden die Impfungen in der Apotheke durchgeführt, sind geeignete Räume mit Ausstattung vorzuhalten (§ 2 Abs. 3a S. 3 ApBetrO). Wenn diese Ausstattung nicht schon vorhanden ist, sondern erst noch angeschafft wird, lohnt sich ein Blick in die Inhalts-/Inventarversicherung. Häufig ist in dieser Versicherung ein Wert festgeschrieben, der im Schadenfall erstattet wird. Dieser Wert muss genau dem Wert der Apothekeneinrichtung inkl. der Vorräte / des Warenlagers und der Laborausstattung entsprechen. Ist der Wert zu niedrig, droht eine Unterversicherung. Werterhöhende Anschaffungen sollten daher zu einer zeitnahen Überprüfung der Versicherungssumme führen.

     

    MERKE | Eine Unterversicherung wird nicht nur bei Totalschäden spürbar, sie würde vom Versicherer auch bei kleineren Schäden angerechnet.

     

    Werden für die Impfungen neue Räume außerhalb der Apotheke genutzt, ist zudem eine Prüfung des Versicherungsortes wichtig. Versicherungsschutz besteht bei den meisten Verträgen nämlich nur an den im Versicherungsschein genannten Risikoorten. Befinden sich die Räume für das Impfen nun woanders, beispielsweise im Gebäude gegenüber der Apotheke, besteht dort kein Versicherungsschutz. Eventuelle neue Risikoorte müssen also in den Vertrag mit aufgenommen werden.

    Versicherung für Kühlgut

    Im Rahmen der Überprüfung des Versicherungsschutzes sollte außerdem die Versicherung für Kühlgut angesehen werden, denn die Versicherungssumme für gekühlte Waren ist in allen Versicherungsverträgen begrenzt und Kühlgutschäden gehören zu den häufigsten und teuersten Schäden in Apotheken. Durch die Lagerung von Impfstoffen oder Hämophilie-Präparaten können diese Begrenzungen schnell nicht mehr ausreichen.

     

    Achten Sie zudem darauf, welche Anforderungen der Kühlschrank erfüllen muss. Nicht jedes Gerät, das als Medikamentenkühlschrank angeboten wird, ist auch im Versicherungssinne ein Medikamentenkühlschrank. Kühlschränke zur Lagerung von Arzneimitteln und Impfstoffen in einer Apotheke sollten den Anforderungen der DIN 13277 („Kühl- und Gefrier-Lagerungsgeräte für Labor- und Medizinanwendungen ‒ Terminologie, Anforderungen, Prüfung“, zuvor DIN 58345) genügen. Ist der Kühlschrank kein entsprechend zertifiziertes Gerät, bedeutet das nicht, dass kein Versicherungsschutz besteht, aber die versicherten Summen für die Waren im Kühlschrank sind niedriger. Auch diese Werte sollten Apothekeninhaber kennen und anpassen, falls nötig.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2024 | Seite 19 | ID 49749809