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  • 01.07.2011 · IWW-Abrufnummer 112191

    Landgericht Cottbus: Beschluss vom 30.03.2011 – 7 T 98/09

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Hier gelangen Sie zum Urteil des Finanzgerichts Münster vom 12.5.2011, Az: 5 K 435/09

    LG Cottbus
    7 T 98/09
    In dem Kostenansatzverfahren
    ...
    hervorgegangen aus dem Grundbuchverfahren zum Grundbuch von Lübben Blatt 5519 ON 5,
    durch
    hat die 7. Zivilkammer des Landgerichtes Cottbus
    durch XXX
    am 30.03.2011 beschlossen:
    Tenor:
    1.
    Die Beschwerde vom 10.02.2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichtes Lübben vom 27.01.2009 wird zurückgewiesen.
    2.
    Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
    Gründe
    I.
    Die Beteiligte zu 1. betreibt Krankenhäuser. Für den beabsichtigten Teilneubau eines Funktionstraktes mit Pflegebereichen und Küche am Standort .... erhielt die Beteiligte zu 1. gemäß Änderungsbescheid des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie des Landes Brandenburg vom 30.11.2007 Fördermittel durch das Land Brandenburg gemäß § 9 Abs. 1 KHG. Zur Sicherung des Verwendungszweckes wurde der Beteiligten zu 1. im Rahmen dieses Bewilligungsbescheides die Auflage erteilt, eine Buchgrundschuld in Höhe von insgesamt
    ..... EUR zu Lasten der betroffenen Grundstücke im Grundbuch eintragen zu lassen. Daraufhin wurde aufgrund der notariellen Urkunde der Notarin ....
    aus .... vom 08.07.2008, Urkundenrolle-Nr. ... , zu Lasten der betroffenen Grundstücke für das Land Brandenburg, vertreten durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen, am 18.07.2008 im Grundbuch eine Grundschuld in Höhe von ..... EUR eingetragen.
    Unter dem 18.07.2008 übersandte das Amtsgericht Lübben der Beteiligten zu 1. eine Kostenrechnung, Kassenzeichen: ..... , in Höhe von insgesamt ..... EUR für die Eintragung des Grundpfandrechtes, wobei unter Zugrundelegung des Wertes des Grundpfandrechtes gemäß §§ 62 Abs. 1, 23, 32 KostO eine Gebühr erhoben worden ist. Zudem sind eine Gebühr für die Löschung einer Eintragung gemäß §§ 68, 62, 22, 23, 24, 32 KostO und eine Gebühr für die Erteilung eines amtlichen Ausdruckes nach § 73 Abs. 2 KostO erhoben worden.
    Gegen diese Rechnung legte die Beteiligte zu 1. mit Schreiben vom 08.08.2008 "Widerspruch" ein. Zur Begründung führte sie an, sie sei gemäß § 6 Abs. 2 JKGBbg von der Zahlung der Gebühren nach der Kostenordnung befreit, da sie ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke i.S. des § 51 AO verfolge. Zum Nachweis des Vorliegens dieser Voraussetzungen übersandte sie die Kopie eines Auszuges ihres letzten Körperschaftssteuerbescheides vom 24.04.2008 des Finanzamtes ....., in welchem ihre Gemeinnützigkeit i.S. der §§ 51 ff. AO bescheinigt wurde. Hinsichtlich des weiteren Inhaltes des Schreibens wird auf Bl. 178 d.A. verwiesen. Im Weiteren vertrat die Beteiligte zu 1. die Ansicht, es sei unerheblich, dass sie sich neben dem gemeinnützigen auch einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb widme. Denn maßgeblich für die Gebührenbefreiung sei, dass der kostenauslösende Umstand ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken diene. Anderenfalls wäre die Vorschrift des § 6 Abs. 2 2. HS JKGBbg, wonach der Kostenschuldner darlegen müsse, dass die Angelegenheit nicht einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb diene, bedeutungslos. Vorliegend diene jedoch die kostenauslösende Angelegenheit ausschließlich unmittelbar steuerbegünstigten Zwecken. Dies ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass die Eintragung der Grundschuld auf einer Auflage des Landes Brandenburg, Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie beruhe, die zur Sicherung der durch einen Bewilligungsbescheid des Landes Brandenburg für den Teilneubau des Funktionstraktes mit Pflegebereich und Küche gemäß § 9 Abs. 1 KHG bewilligten Fördermittel erfolgt sei. Es sei auch widersprüchlich, wenn durch das Land Brandenburg zum einen Fördermittel zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser bewilligt würden und auf der anderen Seite ein Teil der Mittel durch die zwingend vorgeschriebene Grundschuld wieder abgezogen werde. Dies sei nicht gewollt und widerspreche auch dem Sinn von § 6 Abs. 2 JKGBbg. Durch die Kostenbefreiung solle gemeinnützige Arbeit gefördert werden. In ihrem Fall sei gerade auch gemeinnützige Arbeit betroffen, welche ja ausweislich des Bewilligungsbescheides offensichtlich förderungswürdig sei.
    Jedenfalls aber seien ihr die Kosten bzw. Gebühren nach § 8 JKGBbg zu erlassen, denn der Neubau und damit auch die Grundschuld, welche aufgrund der Auflage im Bewilligungsbescheid erforderlich gewesen sei, seien zur Sicherung der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung und damit der Förderung öffentlicher Zwecke notwendig.
    Mit Schreiben vom 24.10.2008 stellte sich der Beteiligte zu 2. der Erinnerung mit der Begründung entgegen, aus dem Körperschaftssteuerbescheid für das Jahr 2006 vom 24.04.2008 ergebe sich, dass die Kostenschuldnerin nicht nur gemeinnützigen Zwecken diene, sondern daneben auch einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalte. Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 JKGBbg bestimme jedoch ausdrücklich, dass nur dann Gebührenbefreiung eintrete, wenn der Kostenschuldner ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke i.S. des § 51 AO verfolge und keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalte. Da die Kostenschuldnerin neben ihrem gemeinnützigen auch einen steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb unterhalte, könne sie keine Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 2 JKGBbg beanspruchen. Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1. komme es für die Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 2 JKGBbg nicht darauf an, welchem Zweck die gebührenauslösende Maßnahme diene.
    Mit Beschluss vom 27.01.2009 wies das Amtsgericht Lübben die Erinnerung vom 08.08.2008 zurück, wobei es zur Begründung auf die Stellungnahmen des Beteiligten zu 2. verwies.
    Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 1. mit Schreiben vom 10.02.2009 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie in Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages angeführt, dass es unschädlich sei, wenn sie auch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalte. Vielmehr komme es allein darauf an, dass der kostenauslösende Umstand ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigt sei, was sich bereits aus seiner Förderungswürdigkeit ergebe. Mit Schreiben vom 31.01.2011 hat die Beteiligte zu 1. einen vollständigen Körperschaftssteuerbescheid vom 24.04.2008 für das Jahr 2006 vorgelegt, hinsichtlich dessen Inhaltes auf Bl. 249 ff. d.A. Bezug genommen wird.
    Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landgericht Cottbus zur Entscheidung vorgelegt.
    Der Beteiligte zu 2. hat in seiner Stellungnahme im Rahmen des Beschwerdeverfahrens dargelegt, dass die Vorschrift des § 6 Abs. 2 JKGBbg inhaltlich der Vorschrift des § 144 Abs. 2 KostO gleiche, der die Gebührenbefreiung bei Notarkosten regele. Auch nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift sei die Gebührenermäßigung nur zu gewähren, wenn ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke verfolgt werden. Es genüge daher nicht, wenn diese Zwecke neben anderen auch verfolgt würden. Da die Beteiligte zu 1. aber nur "im Übrigen", d.h. insoweit von der Steuerpflicht befreit sei, als sie keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalte, sei sie zur Kostentragung verpflichtet. Dies sei auch sachgerecht, da jedes Krankenhaus zugleich auch ein wirtschaftliches Unternehmen sei, da es sich allein von Subventionen, Spenden und sonstigen Zuwendungen nicht tragen könne. An dieser Tatsache ändere auch der Umstand, dass die Beteiligte zu 1. Fördermittel durch das Land Brandenburg erhalte, nichts.
    II.
    Die Beschwerde vom 10.02.2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichtes Lübben vom 27.01.2009 ist zulässig, aber unbegründet.
    Die Zulässigkeit der Beschwerde ergibt sich aus § 14 Abs. 3 KostO. Insbesondere ist der sich aus § 14 Abs. 3 S. 1 KostO ergebende Beschwerdewert erreicht.
    Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
    Das Amtsgericht Lübben hat zu Recht die Erinnerung der Beteiligten zu 1. gegen die Kostenrechnung des Amtsgerichtes Lübben vom 18.07.2008, Kassenzeichen: ...... , zurückgewiesen.
    Die der Beteiligten zu 1. in dieser Kostenrechnung auferlegten Gebühren für die am 18.07.2008 erfolgte Eintragung der Grundschuld, für die Löschung einer bestehenden Eintragung und für die Erteilung eines amtlichen Ausdruckes sind sowohl dem Grunde nach als auch der Höhe nach gerechtfertigt und von der Beteiligten zu 1. zu begleichen.
    Die von dem Amtsgericht für die Eintragung der Grundschuld erhobene Gebühr beruht auf § 62 Abs. 1 KostO. Danach ist für die Eintragung einer Hypothek bzw. eines Grundpfandrechtes im Grundbuch eine volle Gebühr zu erheben. Die Höhe der Gebühr richtet sich gemäß § 32 KostO nach dem Geschäftswert, welcher sich gemäß § 13 Abs. 2 KostO nach dem Nennbetrag der einzutragenden Hypothek oder Grundschuld bemisst. Da der Nennbetrag der eingetragenen Sicherungsgrundschuld ..... EUR beträgt, war der Gegenstandswert auf ..... EUR festzusetzen.
    Die für die Löschung der in Abt. II unter der laufenden Nummer 2 eingetragenen Vormerkung erhobene Gebühr beruht auf § 68 KostO i.V.m. §§ 32, 33 KostO. Danach beträgt die Mindestgebühr auch dann 10,00 EUR, wenn sich der Eintragung kein Geschäftswert entnehmen lässt und nur ein Bruchteil einer Gebühr erhoben wird (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., § 33 KostO Rn. 2).
    Auch die Gebühr für den amtlichen Grundbuchausdruck ist durch das Amtsgericht sowohl dem Grunde nach als auch in der Höhe zu Recht gemäß § 73 Abs. 1 Nr. 2 KostO erhoben worden.
    Die Beteiligte zu 1. ist hinsichtlich der von dem Amtsgericht erhobenen Gebühren gemäß § 2 Nr. 1 KostO auch Kostenschuldner. So ergibt sich aus der Regelung unter IV. der der Eintragung und dem Eintragungsantrag zugrunde liegenden notariellen Urkunde der Notarin ..... vom 08.07.2008, Urkundenrolle-Nr. ......, dass die Beteiligte zu 1. als Förderungsempfänger der durch die Grundschuld gesicherten Förderung durch das Land Brandenburg verpflichtet ist, die mit der Eintragung der Sicherungsgrundschuld in Höhe von ..... EUR entstehenden Gerichtskosten zu tragen.
    Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1. ist diese auch nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren befreit.
    So ergibt sich eine Befreiung von der Kostentragungspflicht nicht aus § 11 Abs. 1 S. 1 KostO, da die Beteiligte zu 1. nicht zu den dort genannten, von der Gebührenpflicht befreiten Körperschaften gehört.
    Darüber hinaus ergibt sich eine Befreiung von der Pflicht zur Gebührenzahlung auch nicht aus der nach § 11 Abs. 2 S. 2 KostO anwendbaren landesrechtlichen Regelung des § 6 JKGBbg.
    Die Beteiligte zu 1. ist nicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 JKGBbg von der Pflicht zur Zahlung der Gebühren befreit. Zwar findet die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 JKGBbg auch auf Gebühren, welche nach der Kostenordnung erhoben werden, Anwendung und der Landkreis ..... ist als Gebietskörperschaft i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 2 JKGBbg alleiniger Gesellschafter der Beteiligten zu 1. Dieser Umstand hat jedoch nicht zur Folge, dass sich die aus § 6 Abs. 1 Nr. 2 JKGBbg folgende Gebührenbefreiung auch auf die Beteiligte zu 1. als in der Form einer GmbH betriebenes Krankenhausunternehmen des Landkreises .... erstreckt. So haben der BGH im Rahmen seiner Entscheidung vom 20.04.2010 (vgl. MDR 2010, 949 f. [BGH 20.04.2010 - VI ZB 65/09]) und sich ihm anschließend das OLG Hamm (Beschluss vom 26.10.2010, Az: 15 W 224/10) in Klärung der zuvor vielfach streitigen Rechtsfrage (vgl. einerseits OLG Celle, 23. Zivilsenat, Beschluss vom 09.01.2007, Az: 23 W 35/06; OLG Stuttgart OLGR 2009, 35; OLG Karlsruhe GesR 2007, 602; OLG Naumburg Beschluss vom 22.10.2001, Az: 13 W 235/01 und andererseits OLG Celle, 2. Zivilsenat, OLGR 2009, 1028; OLG Braunschweig 2008, 954 f. zu den jeweiligen entsprechenden landesrechtlichen Regelungen) für die dem § 6 Abs. 1 Nr. 2 JKGBbg vergleichbare Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Nds. GGebBefrG ausdrücklich festgestellt, dass sich die landesrechtlich gewährte Gebührenfreiheit nicht auf die privaten Rechtsträger erstreckt, wenn sich eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben - wie hier der Krankenhausversorgung - der privatrechtlichen Form bedient. Denn Kapitalgesellschaften des privaten Rechts sind in der Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Nds. GGebBefrG - ebenso wie in § 6 Abs. 1 Nr. 2 JKGBbg - nicht aufgeführt. Diese Regelung ist jedoch abschließend und überdies eng auszulegen. Dafür spricht bereits der klare Gesetzeswortlaut, welcher lediglich die kommunalen Gebietskörperschaften als solche, nicht aber die von diesen - in welcher Rechtsform auch immer - betriebenen Unternehmen nennt.
    Überdies ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang des § 1 Abs. 1 Nds. GGebBefrG, dass die Gebührenbefreiung auf bestimmte Personen des öffentlichen Rechts beschränkt sein soll (vgl. BGH MDR 2010, 949 f. [BGH 20.04.2010 - VI ZB 65/09]). Aus dem sowohl in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Nds. GGebBefrG als auch in § 6 Abs. 1 Nr. 2 JKGBbg enthaltenen Zusatz "soweit die Angelegenheit nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen ... betrifft" folgt nach den Ausführungen des BGH (a.a.O.) und des OLG Hamm (a.a.O.) nicht, dass eine Einstufung der Aufgaben der Beteiligten zu 1. als nicht wirtschaftliche Betätigung zwingend zu ihrer Gebührenbefreiung führt. Vielmehr handelt es sich bei diesem Zusatz um eine Einschränkung der den Gemeinden und Gemeindeverbänden bzw. sonstigen Gebietskörperschaften gewährten Privilegierung, die unerheblich ist, wenn es schon an der ersten Voraussetzung des Gebührenbefreiungstatbestandes fehlt. Eine Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Nds. GGebBefrG bzw. des § 6 Abs. 1 Nr. 2 JKGBbg, die den Anwendungsbereich der Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus auch auf Privatrechtssubjekte ausdehnt, welche wirtschaftlich mit einem in den Vorschriften genannten öffentlich-rechtlichen Rechtsträger verflochten sind, widerspräche dem Willen des Gesetzgebers nach einer klaren Beschränkung des normprivilegierten Personenkreises auf das öffentliche Recht. Außerdem würde sie in den Fällen einer nur anteiligen Beteiligung einer kommunalen Gebietskörperschaft an der Kapitalgesellschaft, die Gebührenschuldner ist, zu die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Abgrenzungsschwierigkeiten führen. Insoweit wäre nämlich unklar, bei welchem Anteilsumfang noch von einer wirtschaftlichen Identität zwischen der Kapitalgesellschaft und der an ihr beteiligten Kommune gesprochen werden kann. Die Bejahung der Gebührenfreiheit wegen wirtschaftlicher Identität in derartigen Fällen hätte zudem letztlich zur Folge, dass durch die Gebührenfreiheit die weiteren Gesellschafter der Kapitalgesellschaft staatlich bezuschusst würden und auf diese Weise ein unübersehbarer Personenkreis wirtschaftlich von der Regelung profitieren könnte. Gerade das wollte der Gesetzgeber aber durch die Aufzählung einzelner normprivilegierter Personen vermeiden.
    Eine analoge Anwendung der Vorschriften auf Private kommt mangels Vorliegens einer Regelungslücke ebenfalls nicht in Betracht. Denn dadurch würde nicht nur der Kreis der privilegierten Personen in einem mit dem Charakter einer Ausnahmeregelung nicht mehr zu vereinbarenden Maß ausgedehnt, sondern auch der Umstand negiert, dass sich die Kommune bzw. Gebietskörperschaft bewusst dafür entschieden hat, eine Aufgabe der Daseinsvorsorge - wie hier den Betrieb von Krankenhäusern - durch die Gründung einer privatrechtlich organisierten Einrichtung zu erfüllen, weil sie sich von dieser Rechtsform Vorteile bei der Gestaltung der Vertragsverhältnisse mit den Nutzern oder im haftungsrechtlichen Bereich verspricht. Die Kommune bzw. Gebietskörperschaft muss sich jedoch auch dann an der von ihr getroffenen Wahl des Privatrechts festhalten lassen, wenn es ihr im Einzelfall nachteilig ist (vgl. zum Ganzen BGH a.a.O.).
    Nicht zuletzt entspricht eine solche Auslegung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 JKGBbg auch der amtlichen Begründung zu dieser Vorschrift, wonach diese "Befreiungsvorschrift insgesamt nicht anwendbar" sein soll, wenn die Gemeinde oder Gebietskörperschaft ein Unternehmen in privatrechtlicher Form führt, da dann die privatrechtliche Gesellschaft aufgrund ihrer eigenen Rechtspersönlichkeit selbst Kostenschuldnerin ist (vgl. Drucksache des Landtages des Landes Brandenburg 1/2926, S. 20).
    Eine Befreiung der Beteiligten zu 1. von der Pflicht zur Zahlung der Gebühren für die Eintragung der Sicherungshypothek und der Löschung sowie die Erteilung des amtlichen Ausdrucks kommt auch nicht nach § 6 Abs. 2 JKGBbg in Betracht. Zwar handelt es sich bei den von dem Amtsgericht Lübben gegenüber der Beteiligten zu 1. erhobenen Gebühren um solche nach der Kostenordnung, so dass der Anwendungsbereich des § 6 Abs. 2 JKGBbg grundsätzlich eröffnet ist. Allerdings handelt es sich bei der Beteiligten zu 1. nicht um eine Gesellschaft, welche ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verfolgt. So ergibt sich aus der von ihr vorgelegten Anlage zum Körperschaftssteuerbescheid für das Jahr 2006 vom 24.04.2008, dass sie nur insoweit von der Körperschaftssteuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG befreit ist, als sie ausschließlich gemeinnützigen Zwecken i.S. der §§ 51 ff. AO dient, demgegenüber sie hinsichtlich des von ihr betriebenen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes aber steuerpflichtig bleibt.
    Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1. ist eine derartige teilweise Befreiung von der Körperschaftssteuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG für die Befreiung von der Pflicht zur Gebührenentrichtung nach der KostO nicht ausreichend. Dies ergibt sich zunächst aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Vorschrift des § 6 Abs. 2 JKGBbg. Danach ist der Kostenschuldner von der Zahlung der Gebühren nach der Kostenordnung nur dann befreit, wenn er ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke i.S. des § 51 AO verfolgt. Mithin kommt eine Gebührenbefreiung nach dieser Vorschrift nur und allein dann in Betracht, wenn der Gebührenschuldner durch seine Tätigkeit durchgängig steuerbegünstigte Zwecke i.S. des § 51 AO, d.h. gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, verfolgt. Sofern neben derartigen steuerbegünstigten Zwecken durch den Kostenschuldner auch andere, beispielsweise wirtschaftliche Zwecke verfolgt werden, greift bereits nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 JKGBbg eine Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühren nach der KostO nicht ein.
    Neben dem Wortlaut sprechen auch der Sinn und Zweck sowie der Sachzusammenhang dieser Vorschrift gegen eine Befreiung des Kostenschuldners von seiner Zahlungspflicht wenn dieser - wie vorliegend - neben dem steuerbegünstigten auch einen anderen, z.B. wirtschaftlichen Zweck verfolgt. So wird zwar durch § 6 Abs. 2 JKGBbg die in Abs. 1 des § 6 JKGBbg statuierte Befreiung für Gebühren nach der KostO und in Justizverwaltungsangelegenheiten ausgeweitet auf solche Kostenschuldner, welche nicht bereits nach § 6 Abs. 1 JKGBbg von der Gebührenpflicht befreit sind, aber Zwecke verfolgen, die vom Gesetzgeber als besonders förderungswürdig und daher sowohl steuerlich als auch anderweitig zu begünstigen angesehen werden. Jedoch handelt es sich auch bei dieser Vorschrift um eine Ausnahmevorschrift, so dass sie entsprechend eng auszulegen ist. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift soll lediglich auf bestimmte Kostenschuldner, und zwar solche die ausschließlich steuerbegünstigten Zwecken dienen, begrenzt sein. Zudem leistet auch nur eine derartige Auslegung dieser Vorschrift die vom BGH (a.a.O.) zu § 6 Abs. 1 JKGBbg bzw. der vergleichbaren Vorschrift des niedersächsischen Landesrechts als maßgeblich angeführte Rechtssicherheit bei der Anwendung der Vorschriften und die entsprechende Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten. Denn anderenfalls wäre unklar, bis zu welchem Umfang der auch steuerbegünstigte Zwecke verfolgende Kostenschuldner berechtigt ist, auch wirtschaftliche Zwecke zu verfolgen bzw. ob er im Einzelfall auch dann von der Pflicht zur Gebührenentrichtung befreit ist, wenn die Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke lediglich einen geringen oder nahezu zu vernachlässigenden Bruchteil seiner Gesamttätigkeit ausmacht. Zudem hätte eine derartig weite Auslegung des § 6 Abs. 2 JKGBbg die vom BGH bereits innerhalb des § 6 Abs. 1 JKGBbg als vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt angesehene Folge, der staatlichen Bezuschussung von Unternehmen, welche sich nicht lediglich steuerbegünstigten Zwecken i.S. des § 51 AO, sondern eben auch wirtschaftlichen Tätigkeiten widmen. Nicht zuletzt wäre einer Umgehung der Vorschrift des § 6 Abs. 1 JKGBbg durch eine solchermaßen weite Auslegung des § 6 Abs. 2 JKGBbg, welche die Gebührenbefreiung jedenfalls hinsichtlich der Kostenordnung und Justizverwaltungsangelegenheiten auf einen nicht zu überschauenden Personenkreis ausdehnt, Tür und Tor geöffnet.
    Einer begrenzten Anwendbarkeit des § 6 Abs. 2 JKGBbg steht auch nicht entgegen, dass neben der für die Gebührenfreiheit erforderlichen ausschließlichen Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke im 2. Halbsatz darüber hinaus gefordert wird, dass die Gebühren verursachende Angelegenheit keinen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft. Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1. lässt diese Regelung gerade nicht die Annahme zu, dass auch nicht ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke verfolgende Unternehmen von der Gebührenzahlung befreit sind, wenn die konkret Gebühren verursachende Angelegenheit keinen steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb betrifft. Vielmehr dient diese Regelung nach Ansicht der Kammer der Begrenzung des Anwendungsbereiches von § 6 Abs. 2 1. Halbsatz JKGBbg. Danach soll auch ein Kostenschuldner, der ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, nur dann von der Pflicht zur Gebührenentrichtung befreit sein, wenn die Angelegenheit, welche die Gebührenpflicht hervorruft, im konkreten Fall ebenfalls keinen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft. Damit wird sichergestellt, dass dem nach § 6 Abs. 2 1. HS JKGBbg privilegierten Kostenschuldner dann keine Befreiung von der Gebührenpflicht zuteil wird, wenn er sich in irgendeiner Weise wirtschaftlich und damit - jedenfalls grundsätzlich - steuerpflichtig betätigt. Dies korrespondiert wiederum mit dem Charakter des § 6 JKGBbg als eng auszulegender Ausnahmevorschrift.
    Für einen derartig engen, auf diejenigen Kostenschuldner, welche ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, begrenzte Auslegung des § 6 Abs. 2 JKGBbg spricht nicht zuletzt die ebenfalls einhellig enge Auslegung des § 144 Abs. 2 KostO in Rechtsprechung und Schrifttum. Da die einschränkende Regelung des § 6 Abs. 2 2. HS JKGBbg zu gemäß der amtlichen Begründung des Gesetzgebers der Vorschrift des § 144 Abs. 2 KostO entnommen ist (vgl. Drucksache des Landtages des Landes Brandenburg 1/2926, S. 21 f.), lassen sich insoweit die zu § 144 Abs. 2 KostO entwickelten Auslegungsgrundsätze auch auf § 6 Abs. 2 JKGBbg übertragen. Nach der einhelligen Auffassung zu der Vorschrift des § 144 Abs. 2 KostO ist diese in Bezug auf die Ermäßigung von Notargebühren jedoch nur dann anwendbar, wenn durch den Kostenschuldner ausschließlich die dort genannten Zwecke verfolgt werden. Sofern daneben noch andere, und seien es auch gemeinnützige Zwecke, verfolgt werden, ist hingegen die Gebührenermäßigung nicht zu gewähren (vgl. dazu BayObLG JurBüro 1995, 100; LG Arnsberg Beschluss vom 07.12.2004 Az: 2 T 20/04 bei [...]; Korintenberg, KostO, 18. Aufl. § 144 Rn. 12; Hartmann a.a.O., § 144 Rn. 17). Auch im Rahmen dieser Vorschrift wird die Pflicht zur Darlegung, dass kein Geschäftsbetrieb betroffen ist, als zusätzlicher Nachweis zur Vorlage der Steuerbefreiungsbescheinigung des Finanzamtes angesehen, da anderenfalls wegen des Ausnahmecharakters dieser Vorschrift keine ausreichende Darlegung gegeben ist, dass die Angelegenheit keinen steuerpflichtigen Betrieb auch nur mitbetrifft (vgl. Hartmann, a.a.O., Rn. 19).
    Über den Antrag der Beteiligten zu 1. auf Erlass der Gebühren nach § 8 JKGBbg war gemäß § 8 Abs. 3 JKGBbg durch das Beschwerdegericht nicht zu entscheiden.
    Eine Entscheidung über die Kosten war gemäß § 14 Abs. 9 KostO nicht angezeigt.
    Die weitere Beschwerde war gemäß § 14 Abs. 5 S. 1 KostO zuzulassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat.

    RechtsgebieteKostO, JKGBbgVorschriften§ 13 Abs. 2 KostO § 32 KostO § 62 Abs. 1 KostO § 68 KostO § 6 Abs. 2 JKGBbg