31.08.2011 · IWW-Abrufnummer 112838
Bundesverwaltungsgericht: Urteil vom 17.08.2011 – 6 C 15.10, 45.10 und 20.11
Zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV reicht es aus, dass das "neuartige" und das "nicht neuartige" Rundfunkempfangsgerät auf demselben Grundstück - "dort" - bereitgehalten werden. Aus dem "dort" in § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 RGebStV folgt nicht, dass sich beide Geräte darüber hinaus im "nicht ausschließlich privaten" Bereich befinden müssen.
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RechtsgebietRGebStVVorschriften§§ 2, 5 RGebStV