17.09.2019 · IWW-Abrufnummer 211194
Finanzgericht Münster: Urteil vom 13.08.2019 – 2 K 3783/18 E
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Münster
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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Tatbestand:
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Die Klägerin begehrt die Berücksichtigung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2009.
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Mit Bescheid vom 11.10.2010 setzte der Beklagte die Einkommensteuer für die Klägerin für den Veranlagungszeitraum 2009 fest.
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Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein und beantragte nachträglich Gerichts- und Rechtsanwaltskosten zusätzlich als außergewöhnliche Belastung im Rahmen des § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) zu berücksichtigen. Ihr Sohn sei durch die ZVS nicht zum Medizinstudium zugelassen worden, weil einige Universitäten ihre Ausbildungskapazitäten nicht vollständig im gesetzlich vorgesehenen Umfang ausgeschöpft hätten. Es sei daher erforderlich gewesen, sogenannte Kapazitätsklagen zu führen. Die für diese Verfahren zu zahlenden Gerichts- und Rechtsanwaltskosten beliefen sich auf 13.113,68 €.
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Mit Einspruchsentscheidung vom 15.11.2018 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Die von der Klägerin getragenen Berufsausbildungskosten schlössen eine Steuerermäßigung nach § 33 EStG aus. Ausbildungsbedingte Mehraufwendungen würden in erster Linie durch den Kinderfreibetrag bzw. das Kindergeld sowie den Sonderbedarfsfreibetrag steuerlich entlastet. Höhere Kosten aufgrund der Führung eines Prozesses müssten zur optimalen Gestaltung des Studienplatzwunsches in Kauf genommen werden.
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Die Klägerin hat daraufhin Klage erhoben.
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Die Kosten für die durchgeführten Studienplatzklagen seien ihr nicht im Zusammenhang mit der Ausbildung ihres Sohnes entstanden und seien daher kein typischer Ausbildungsunterhalt. Daher seien die Kosten auch nicht mit dem Kinderfreibetrag bzw. mit dem Kindergeld abgegolten. Sie habe die Kosten aufgewendet, um das Recht ihres Sohnes auf freie Berufswahl durchzusetzen. Bei den durchgeführten Zulassungsstreitverfahren handele es sich um für den weiteren Lebensweg ihres Sohnes existenziell wichtige Prozesse. Ohne Durchführung dieser Verfahren habe die Gefahr bestanden, dass ihr Sohn in rechtswidriger Weise daran gehindert werde, seine Existenzgrundlage durch ein Medizinstudium überhaupt erst zu erlangen.
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Das Urteil des BFH aus dem Jahr 1984 (Az.: VI R 40/83) sei nach völliger Änderung der rechtlichen Situation, unter anderem durch die vielen Gesetzesänderungen in der Zwischenzeit, im Bereich der steuerlichen Abzugsbeträge für außergewöhnliche Belastungen für das Streitjahr 2009 nicht mehr anzuwenden. Zum Beispiel gebe es im Streitjahr nicht mehr den pauschalen, allgemeinen Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 Nr. 1 EStG a.F.. Sie bezweifle, dass nach heutiger Verkehrsauffassung die wegen des anhaltenden Fehlverhaltens der Universitäten immer noch erforderlichen Kapazitätsklage-Kosten als „nicht ungewöhnliche“ Studienkosten betrachtet werden könnten.
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Des Weiteren vertritt die Klägerin die Ansicht, § 33a Abs. 4 EStG sei nicht anwendbar, da beide Fallkonstellationen, § 33a Abs. 1 und 2 EStG, nicht vorlägen.
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Die Klägerin beantragt,
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den Einkommensteuerbescheid 2009 vom 11.10.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.11.2018 dahingehend zu ändern, dass zusätzliche außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 13.113,68 € berücksichtigt werden,
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hilfsweise,
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die Revision zuzulassen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist er auf die Einspruchsentscheidung vom 15.11.2018. Darüber hinaus vertritt er die Auffassung, dass im Streitjahr Aufwendungen für Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen nur dann abzugsfähig seien, wenn der Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens berühre bzw. der Steuerpflichtige ohne Durchführung des Rechtsstreits Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren oder seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Aufwendungen seien weder getätigt worden, um die Existenzgrundlage der Klägerin zu sichern noch um ihre eigenen lebensnotwendigen Bedürfnisse zu befriedigen. Die Aufwendungen für die Berufsausbildung dienten nicht der Sicherung eines menschenwürdigen Daseins, sondern seien dazu bestimmt, dem Kinde besondere, über die pure Existenzsicherung hinausgehende Chancen einer beruflichen und wirtschaftlichen Entfaltung zu verschaffen. Die steuerliche Entlastung der Klägerin sei daher in ausreichendem Umfang über die bereits gewährten Freibeträge hergestellt worden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakten des Beklagten sowie die im Klageverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Am 05.07.2019 hat ein Erörterungstermin vor dem Berichterstatter stattgefunden in dessen Rahmen die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt haben. Auf das Protokoll des Erörterungstermins wird verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO).
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Der Einkommensteuerbescheid 2009 vom 11.10.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.11.2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
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Der Beklagte hat zu Recht die geltend gemachten Gerichts- und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 13.113,68 € nicht als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG berücksichtigt.
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Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung) erwachsen. Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für eine etwaige Berufsausbildung einer ihm oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird die Einkommensteuer dagegen nach § 33a Abs. 1 EStG auf Antrag ermäßigt. In diesem Fall kann der Steuerpflichtige gemäß § 33a Abs. 4 EStG wegen der Aufwendungen für eine etwaige Berufsausbildung eine Steuerermäßigung nach § 33 EStG nicht in Anspruch nehmen.
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Bei den geltend gemachten Gerichts- und Rechtsanwaltskosten handelt es sich um Aufwendungen für eine Berufsausbildung.
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Eine Berufsausbildung im Sinne des § 33a Abs. 1 EStG ist jede ernstlich betriebene Vorbereitung auf einen künftigen Beruf (vgl. Loschelder, in: Schmidt, EStG, 37. Auflage 2018, § 33a Rn. 11). Zu den Aufwendungen für die Berufsausbildung gehören auch vorab entstandene Aufwendungen, die vom Steuerpflichtigen zu dem Zweck getätigt werden, dem Kind die von ihm gewünschte Art der Berufsausbildung zu ermöglichen (vgl. BFH, Urteil vom 09.11.1984, Az.: VI R 40/83, Rn. 7 – zitiert nach juris).
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Das Kind der Klägerin strebte ein Medizinstudium an. Die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten für die Studienplatzklagen trug die Klägerin, damit ihr Sohn im Losverfahren einen Studienplatz für Medizin zugewiesen bekommt.
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Entgegen der Ansicht der Klägerin handelt es sich bei den geltend gemachten Gerichts- und Rechtsanwaltskosten um typische Aufwendungen für die Berufsausbildung. Die im Zusammenhang mit der Berufsausbildung und ihrer Vorbereitung entstehenden Kosten sind aufgrund der verschiedenen Ausbildungsgänge und den häufig begrenzten Möglichkeiten ihrer Verwirklichung vielfältiger Art (vgl. BFH, Urteil vom 09.11.1984, Az.: VI R 40/83, Rn. 8 - zitiert nach juris). Erhöhte Kosten können bei allen Ausbildungsgängen entstehen, denen ein besonderes Bewerbungs- oder Auswahlverfahren vorgeschaltet ist, oder immer dann, wenn die Ausbildung zu dem gewählten Beruf nur in einem weit entfernten Ort, möglicherweise im Ausland, in Betracht kommt (vgl. BFH, a.a.O.). Von Kosten dieser Art sind die durch die Zulassungsbeschränkungen in bestimmten Studienfächern verursachten erhöhten Aufwendungen nicht völlig verschieden, sodass sie von der Typisierung und Pauschalierung in § 33a EStG mitumfasst sind (vgl. BFH, a.a.O.). Darüber hinaus spricht das von der Kläger gerügte anhaltende Fehlverhalten der Universitäten gerade dafür, dass es sich bei den Kosten für eine Kapazitätsklage um typische Aufwendungen für die Berufsausbildung handelt.
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Der Anwendung des Urteils des BFH vom 09.11.1984 stehen auch nicht die vielen Gesetzesänderungen im Bereich der steuerlichen Abzugsbeträge für außergewöhnliche Belastungen (z.B. der Wegfall des pauschalen, allgemeinen Ausbildungsfreibetrags nach § 33a Abs. 2 Nr. 1 EStG a.F.) entgegen. Der BFH hat in seinem Urteil die Kosten für Studienplatzklagen, vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber die Berücksichtigung der Berufsausbildungskosten auf Pauschbeträge beschränkt hat, den typischen Berufsausbildungskosten zugeordnet. Die Beschränkung auf Pauschbeträge besteht aber auch nach Wegfall des pauschalen, allgemeinen Ausbildungsfreibetrags nach § 33a Abs. 2 Nr. 1 EStG a.F. fort. So dienen die Freibeträge des § 32 Abs. 6 EStG der Abgeltung aller laufenden Aufwendungen für den sächlichen Bedarf sowie für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes (vgl. Wendl, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 292. Lieferung 06.2019, § 32 EStG, Rn. 167). Demzufolge scheidet ein Anspruch auf Steuerermäßigung nach § 33a Abs. 1 EStG unter anderem aus, wenn der Steuerpflichtige einen Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG hat.
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Der Klägerin ist auch nicht darin zu folgen, dass in § 33a Abs. 4 EStG in der für das Streitjahr 2009 gültigen Fassung ausdrücklich lediglich in den Fällen der Absätze 1 und 2 des § 33a EStG die Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung nach § 33 EStG ausgeschlossen wird. Vielmehr kann der Steuerpflichtige nach dem Wortlaut der Norm für die in den Absätzen 1 und 2 des § 33a EStG bezeichneten Aufwendungen, hier die Aufwendungen für die Berufsausbildung in Gestalt der Gerichts- und Rechtsanwaltskosten für die Kapazitätsklagen, keine Steuerermäßigung nach § 33 EStG in Anspruch nehmen.
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Die Revision war nicht gemäß § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.