· Fachbeitrag · Abrechnung
Die Abrechnung von parenteralen Zubereitungen und Zytostatika
von Dr. Marion Baierl, Assessorin, Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, Kassel
| Bei der Preisbildung für Fertigarzneimittel, die in parenteralen Lösungen verarbeitet werden, gilt die Arzneimittelpreisverordnung seit dem 1. Januar 2010 nicht mehr. Die bis dahin in dem Vertrag über die Preisbildung für Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen (Hilfstaxe) vereinbarte generelle Berechnung von Apothekeneinkaufspreisen nach „Lauer-Taxe“ ist insofern gegenstandslos. Seither regeln die Anlage 3 der Hilfstaxe sowie allgemeine Bestimmungen die Abrechnung von parenteralen Zubereitungen und Zytostatika. |
Die gesetzlichen Grundlagen
Der Gesetzgeber hat ferner mit Wirkung seit dem 1. Januar 2010 mit der 15. AMG-Novelle den gesetzlichen Herstellerabschlag in Höhe von 6 Prozent nach § 130a Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V auch auf Fertigarzneimittel erstreckt, die in parenteralen Lösungen verarbeitet werden. Die gesetzlichen Vorgaben zur Datenübermittlung zu diesen Fertigarzneimitteln haben die Vertragspartner in den Technischen Anlagen zur Arzneimittelabrechnungsvereinbarung nach § 300 SGB V konkretisiert.
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Teil 2 | Zytostatikahaltige parenterale Lösungen und parenterale Lösungen mit monoklonalen Antikörpern |
Teil 3 | Antibiotika- und virustatikahaltige Infusionslösungen |
Teil 4 | Parenterale Lösungen mit Schmerzmitteln |
Teil 5 | Parenterale Ernährungslösungen |
Teil 6 | Parenterale Calciumfolinatlösungen |
Teil 7 | Sonstige parenterale Lösungen |
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