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  • 25.02.2014 · Fachbeitrag · Altersversorgung

    Arbeitgeber muss nicht auf Entgeltumwandlung hinweisen

    | Ein Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass sein Entgelt bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für seine betriebliche Altersversorgung umgewandelt wird (§ 1a Abs. 1 S. 1 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung [BetrAVG]). Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist der Arbeitgeber aber nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer auf diesen Anspruch hinzuweisen (BAG, Urteil vom 21.1.2014, Az. 3 AZR 807/11, Abruf-Nr. 140276 ) . |