· Fachbeitrag · Apothekenbetriebsordnung
Türöffner für Apotheken in Einkaufszentren
von RA Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
| Apotheken in Einkaufszentren mit überdachten Ladenstraßen müssen ihre Türen nicht, wie in § 4 Abs. 5 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) grundsätzlich vorgeschrieben, ständig geschlossen halten. Dies beschloss das Verwaltungsgericht (VG) Schwerin, um der zunehmenden Liberalisierung des Apothekenrechts zu entsprechen (VG Schwerin, Beschluss vom 27.2.2012, Az: 6 B 300/11, Beschluss unter www.dejure.org ) |
Sachverhalt
Das Gericht hatte über einen Antrag im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu entscheiden. Hiermit ging die Inhaberin einer in der Ladenstraße eines Einkaufscenters gelegenen Apotheke gegen eine Unterlassungsverfügung vor, die ihr das permanente Offenhalten der Eingangstüren untersagt und im Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld angedroht hatte.
Entscheidungsgründe
Das VG gab der Apothekerin Recht. Seine Interessenabwägung falle zu ihren Gunsten aus, da an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ernstliche Zweifel bestünden, heißt es im Beschluss. Zwar seien Apothekenleiter nach § 4 Abs. 5 ApBetrO noch immer grundsätzlich verpflichtet, die Tür zum Betriebsraum geschlossen zu halten. Dieser Grundsatz könne indes angesichts der neueren Entwicklungen im Apotheken- und Arzneimittelrecht - zum Beispiel Anerkennung weitgehend anonymer Versandapotheken, Wettbewerb mit Drogerien - jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation nicht länger uneingeschränkt aufrecht erhalten werden.
Die Kammer sehe sehr wohl, dass das Recht des Kunden auf eine vertrauliche Beratung in einer Präsenzapotheke gewahrt sein muss. Die Vertraulichkeit hänge jedoch nicht davon ab, ob die Eingangstür zur Apotheke geschlossen oder geöffnet ist. Sie werde vielmehr durch die Größe der Offizin, die räumliche Gestaltung und die Anzahl des zur Beratung befugten Personals an mehreren gleichzeitig besetzten, räumlich ausreichend voneinander getrennten Verkaufstheken beeinflusst. Eine Gefährdung der Volksgesundheit sei auch nach der Entscheidung des Gerichts nicht zu befürchten.
Anmerkungen
Die Rechtsprechung tut gut daran, § 4 Abs. 5 ApBetrO dem Wandel anzupassen, der sich in der apothekenrechtlichen Landschaft in den letzten Jahren auf Bundes- und Europaebene vollzogen hat. Die Regelung ist - soweit es Apotheken in sogenannten Ladenstraßen betrifft - nicht mehr zeitgemäß. Eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift gebietet, jedenfalls diese Apotheken aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift herauszunehmen, bei denen anders als bei Außenfilialen Staubbeeinflussungen oder Luftverunreinigungen durch den Straßenverkehr nicht zu befürchten sind.