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  • · Fachbeitrag · Apothekenentwicklung

    Outsourcing bei Apotheken: Wo ein Wille ist, ist nicht immer ein (rechtlicher) Weg

    von Dr. jur. Bettina Mecking, Düsseldorf

    | Es gibt viele Gründe, warum eine Apotheke Tätigkeiten auslagern möchte: Wer sich auf seine Kernkompetenzen konzentrieren möchte, will sich beispielsweise nicht mit Marketingfragen auseinandersetzen müssen. Vielleicht ist es auch das Ziel der Apotheke, ihr Angebot zu erweitern, z. B. Heimen verblisterte Arzneimittel anzubieten und sich hierfür der Hilfe von Blisterzentren zu bedienen. Allerdings gibt es rechtliche Grenzen für das Outsourcing von Apotheken: Das Apothekengesetz (ApoG) und die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) geben ein Regelungsregime vor. |

    Für Apotheken ausdrücklich geregeltes Outsourcing

    In Apotheken wird Outsourcing bereits praktiziert ‒ und zwar in Bereichen, die der Gesetzgeber selbst vorgezeichnet hat, wie z. B. der Rezeptabrechnung. Hier dürfen Apotheken nach § 300 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Rechenzentren in Anspruch nehmen. Daneben gibt es eine Reihe weiterer, ausdrücklich geregelter Fallgestaltungen ‒ und das, obwohl § 1 ApoG zusammen mit weiteren Vorgaben der ApBetrO das Arzneimittelversorgungsmonopol an die Institution der Vor-Ort-Apotheke als Anlaufpunkt bindet:

     

    • Apotheken erledigen die Prüfung von Ausgangsstoffen nach § 11 ApBetrO i. d. R. zwar selbst ‒ aber sie kann unter der Verantwortung des Apothekenleiters auch an einen Herstellungsbetrieb oder eine andere Apotheke ausgelagert werden. Die praktische Relevanz dieser Option ist allerdings eher überschaubar.