· Fachbeitrag · Apothekennachfolge
Apothekenübertragung ohne Kopfschmerzen ‒ Teil 4: Übertragung durch Kaufvertrag
von RA Martin Hassel, Dr. Schmidt und Partner, Koblenz/Dresden
| Es gibt verschiedene Arten einer Apothekenübertragung. Eine Apotheke kann durch eine entgeltliche Eigentumsübertragung verkauft, zur Fruchtziehung verpachtet oder unentgeltlich bzw. teilentgeltlich im Wege einer Schenkung bzw. gemischten Schenkung übertragen werden. In der Praxis ist die entgeltliche Übertragung einer Apotheke durch einen Kaufvertrag die mit Abstand am häufigsten vorkommende Variante, sodass die damit einhergehende rechtliche Situation Gegenstand dieses Beitrags ist. |
Kaufgegenstand
Der Kauf ist die entgeltliche Eigentumsübertragung der Apotheke auf den Käufer. Rechtlich ist es erforderlich, den Kaufgegenstand möglichst bestimmt festzulegen. Grundsätzlich umfasst der Kaufgegenstand sowohl den immateriellen Wert der Apotheke (Goodwill) als auch die materiellen Werte, wie das Inventar, die nach der Apothekenbetriebsordnung erforderlichen Gegenstände, eventuell Warenautomaten, den Apotheken-Pkw etc. Wichtig ist, dass bei Unterzeichnung des Kaufvertrags jede Vertragspartei weiß, was verkauft wird, und dies in dem Vertrag auch festgehalten ist.
PRAXISTIPP | Es ist empfehlenswert, die verkauften Gegenstände insgesamt in einer Anlage zum Kaufvertrag festzuhalten oder zumindest die wesentlichen Gegenstände mithilfe eines steuerlichen Anlageverzeichnisses zu kennzeichnen. Es bietet sich zuweilen auch an, diejenigen Gegenstände in einer gesonderten Anlage festzuhalten, die gerade nicht übertragen werden. Hierzu zählen häufig Antiquitäten, persönliche Einrichtungsgegenstände, Bilder in der Apotheke etc. |
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