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  • · Fachbeitrag · Apothekenrecht

    Arzneimittelversorgungsvertrag setzt räumliche Nähe einer Apotheke voraus

    | Die Arzneimittelversorgung eines Krankenhauses kann nur genehmigt werden, wenn die Apotheke in angemessener Nähe zum Krankenhaus liegt (Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 30.8.2012, Az: 3 C 24.11, Abruf-Nr. 122941 ). |

     

    Eine Klinik mit eigener Apotheke hatte einen Versorgungsvertrag mit einem anderen Krankenhaus in 216 km Entfernung abgeschlossen. Um kurzfristige Lieferengpässe zu vermeiden, sollte ein Notfalldepot mit Arzneimittelvorräten für zwei Wochen und einer werktäglichen Belieferung von Zytostatika in der Klinik errichtet werden. Die Apotherkerberatung für die Klinikärzte sollte telefonisch oder elektronisch erfolgen. Das zuständige Bundesland verweigerte die Genehmigung des Vertrags, wogegen die Klinik mit Apotheke klagte.

     

    Das BVerwG bestätigte die behördliche Entscheidung. Voraussetzung für die Genehmigung der Arzneimittelversorgung einer Klinik durch eine externe Apotheke seien unter anderem die unverzügliche und bedarfsgerechte Zurverfügungstellung der benötigten Arzneimittel sowie die kontinuierliche -  wenn notwendig ebenfalls unverzügliche - Beratung des Klinikpersonals durch den Apothekenleiter oder einen von ihm beauftragten Apotheker. Unverzügliche Versorgung setze eine räumliche Nähe zwischen Klinik und Apotheke voraus. Diese könne und dürfe nicht durch ein Notfalldepot kompensiert werden. Hinsichtlich der Belieferung sei die Transportdauer maßgeblich. Bei einer Entfernung von 216 km sei diese zu lang, denn sie dürfe nicht viel mehr als eine Stunde betragen.

     

    Mitgeteilt von RA, FA für MedR, Handels- und GesellschaftsR Luis Fernando Ureta, Lehmann und Partner, Hannover, www.ralehmannundpartner.de

    Quelle: Ausgabe 11 / 2012 | Seite 1 | ID 35946020