· Fachbeitrag · Apothekenrecht
Atypisch stille Apothekenbeteiligung ist unzulässig
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Ronny Hildebrandt, Dierks + Bohle Rechtsanwälte, Düsseldorf, www.db-law.de
| Ein Vertrag zwischen einem Apotheker und einer GmbH ist nichtig, wenn er darauf gerichtet ist, eine atypische stille Gesellschaft zu begründen. Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft sind nicht anwendbar. Die wechselseitigen Leistungen sind nach Bereicherungsrecht rückabzuwickeln (Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 15.10.2013, Az. II ZR 112/11, Abruf-Nr. 134016 ). |
Sachverhalt
Eine Apothekerin schloss mit einer GmbH einen Vertrag über den Betrieb einer Apotheke. Der Vertrag wies der Apothekerin die Stellung als Unternehmerin zu, während sich die GmbH verpflichtete, einen als partiarisches Darlehen bezeichneten Geldbetrag in Höhe von 200.000 Euro zur Verfügung zu stellen sowie Beratungs- und Marketingleistungen zu erbringen. Die GmbH erhielt eine Gewinnbeteiligung sowie Vertretungs-, Informations- und Kontrollrechte. Bei Vertragsende sollte sie außerdem das Recht haben, die Apotheke gegen Übernahme der betrieblichen Verbindlichkeiten zu übernehmen.
Nachdem die Apothekerin den Vertrag gekündigt hatte, verlangte die GmbH Räumung und Herausgabe der Apothekenräume. Mit ihrer Widerklage beanspruchte die Apothekerin teilweise Rückzahlung der Gewinnbeteiligung. Sie hielt den Vertrag für nichtig.
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