· Fachbeitrag · Apothekenrecht
Das schärfste Schwert im Apothekenrecht: Widerruf der Approbation
von RA Dr. Christian Bichler, FA MedR, Kanzlei Ulsenheimer & Friederich Rechtsanwälte, München und Berlin
| Eine einmal erteilte Approbation bedeutet keinesfalls, dass der Apotheker diese auf Dauer behalten darf. Stellt sich heraus, dass die in der Bundesapothekerordnung festgelegten Voraussetzungen bei Erteilung der Approbation doch nicht vorlagen, wird sie zurückgenommen. In diesem Fall gilt die Approbation als nie erteilt. Legt der Apotheker ein Verhalten an den Tag, dass dem apothekerlichen Berufsstand nicht gerecht wird, wird die Approbation (für die Zukunft) widerrufen. Für einen Apotheker ist der Entzug der Approbation die wohl schmerzhafteste Sanktion, die das Apothekenrecht bereithält. |
Wann droht der Approbationswiderruf?
Schon bei Erteilung der Approbation wird von der zuständigen Behörde unter anderem darauf abgestellt, dass der Apotheker sich nicht im Vorfeld eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit für die Ausübung des Apothekerberufs ergibt. Daran anknüpfend kann die zuständige Behörde die Approbation auch nachträglich widerrufen, wenn die Voraussetzungen durch ein Fehlverhalten des Apothekers wegfallen. Sie kann die Approbation darüber hinaus entziehen, wenn der Apotheker aus anderen, nicht in seiner Macht liegenden Gründen (beispielsweise Krankheit) für die Ausübung des Apothekerberufs ungeeignet ist. Allerdings wird in diesen Fällen häufig das mildere Mittel des vorübergehenden Ruhens der Approbation vorgezogen.
Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit für die Ausübung des Apothekerberufs
Ein Apotheker ist für die Ausübung seines Berufs unwürdig, wenn er durch sein Verhalten nicht mehr das erforderliche Ansehen und Vertrauen bei der Bevölkerung besitzt. Unzuverlässig ist hingegen, wer nach seiner Gesamtpersönlichkeit keine ausreichende Gewähr mehr für eine ordnungsgemäße Berufsausübung bietet. Es müssen Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, der Apotheker werde die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten in Zukunft nicht beachten. Ausschlaggebend für die Prognose der Zuverlässigkeit ist die Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Apothekers und seiner Lebensumstände.
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